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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten

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Art. 14 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die

betroffene Medizinalperson

1 Jede im Medizinalberuferegister eingetragene Medizinalperson kann beim BAG schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu ihrer Person beantragen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

3 Das BAG gibt der betroffenen Medizinalperson die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 15 Änderung von Daten

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 3–8 in das Medizinalberuferegister eingetragen haben.

2 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und -lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

3 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 16 Berichtigungsantrag durch betroffene Medizinalpersonen

1 Jede im Medizinalberuferegister eingetragene Medizinalperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

1 Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Medizinalberuferegisters sicher.

2 Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

3 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstelle, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten.

4 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.