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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten

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a. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand, die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;

b. die biometrischen Daten;

c. das erfasste elektronische Dossier gemäss Artikel 4;

d. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

3. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne12

Art. 2 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 2a Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung

1Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen.

2Die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen der Auslagen gelten nicht als Lohnbestandteil.

3Der Bundesrat kann für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht des Arbeitgebers zur Entschädigung der Auslagen erlassen.

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung13

Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8

1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG14 bekannt geben:

e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

8. den Ausländerbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200515.

12 SR 823.20

13 SR 831.10

14 SR 830.1

15 SR 142.20