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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom 26. Juni 19988
Art. 63 Abs. 1bisund 2
1bisDas SEM aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn der Flüchtling glaubhaft macht, dass:
a. die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte;
b. keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterstellen; oder
c. der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen tatsächlichen Schutz gewährt hat.
2Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a. die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b. ein Reiseverbot nach Artikel 59a Absatz 1 zweiter Satz AuG missachtet haben.
Gliederungstitel vor Art. 102f
3. Abschnitt: Videoüberwachung
Art. 102f
1Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens führt, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und Sicherheit zuständigen Mitarbeitenden vor Gefährdung zu schützen.
2Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.
3Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
4Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicherheitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen ansehen.