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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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c. vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 aufgehoben wurde.
Art. 64d Abs. 3
3Folgende konkrete Anzeichen lassen namentlich befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will:
a. Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b. Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.
Art. 65 Abs. 2 und 2bis
2Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex3. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache.
2bisGegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.
Art. 80a Abs. 1 Bst. a
1Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:
a. bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Standortkanton des Zentrums des Bundes oder der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bisdritter Satz AsylG4 als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde;
Art. 81 Abs. 2
2Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Soweit dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.
3Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.