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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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5Der Bundesrat regelt die Modalitäten: Er legt namentlich fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich9
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
1Das Informationssystem enthält:
e. Audioaufzeichnungen zwecks Sprachgutachten im Asylbereich.
Art. 7b Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten im Asyl-
und Ausländerbereich
1Folgende Behörden oder Stellen können zwecks Identifikation von Personen und Ausstellung von Dokumenten im Asyl- und Rückkehrbereich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder im Informationssystem bearbeiten.
a. das SEM;
b. die vom SEM mit dem Erfassen der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder in den Empfangs- und Verfahrenszentren beauftragten Dritten nach Artikel 98b Absatz 1bis AsylG10;
c. die kantonalen Migrationsbehörden.
2Folgende Behörden oder Stellen können zwecks Identifikation von Personen auf die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder des Informationssystems zugreifen:
a. die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie der Rückkehrhilfe und Rückkehrberatung beauftragten Dritten;
b. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden zur Durchführung der Personenkontrolle.
Art. 8a Übermittlung von Daten in das Informationssystem für die Rück-
kehrunterstützung
Folgende Daten können automatisch in das für die Unterstützung des Wegweisungs-
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vollzugs und der Rückkehr vorgesehene System nach Artikel 109f AuG übermittelt werden:
9 SR 142.51
10 SR 142.31
11 SR 142.20