Vorlage

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

ebis. den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, die Prostitution betreiben und während dieser Tätigkeit durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind;

Art. 57a Qualitätssicherung in der Integration

1Das SEM legt nach Anhörung der Kantone für die von Bund und Kantonen unterstützten Massnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern Kriterien für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung fest.

2Es legt diese Kriterien in den folgenden Bereichen fest:

a. bei der Information über die Weiterbildungsangebote im Integrationsbereich;

b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner im Integrationsbereich;

c. in den Lehr- und Lernkonzepten, namentlich in der Sprachförderung;

d. bei der Anerkennung von Weiterbildungsangeboten;

e. bei der Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen.

3Das SEM kann Organe bezeichnen, die die Einhaltung der Kriterien überprüfen.

Gliederungstitel vor Art. 59

9. Kapitel: Reisedokumente und Reiseverbote

Art. 59 Sachüberschrift

Reisedokumente

Art. 59a Reiseverbot für Flüchtlinge

1Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats.

2Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reiseverbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Art. 60 Abs. 2

2Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

a. betrifft nur den französischen Text

b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e und ebis;