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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten

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a. Verbesserung der Grenzkontrollen,

b. Bekämpfung der rechtswidrigen Einreise in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen,

c. Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer (Proliferation).

1bisDas API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.

3Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abrufen.

3bisBesteht der Verdacht, dass eine Person verbotene Aktivitäten nach Artikel 104 Absatz 1bisBuchstabe a vorbereitet oder durchführt, kann fedpol die in Artikel 104 Absatz 3 genannten Daten online abfragen.

104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

1Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den Nachrichtendienst des Bundes weitergeleitet.

2Die Daten dürfen für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstaben b und c bearbeitet werden.

Gliederungstitel vor Art. 105

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Gliederungstitel vor Art. 109a

14a. Kapitel: Informationssysteme

1. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem und nationales Visumsystem

Art. 109a Abs. 2 Bst. d

2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

Art. 109c Bst. e

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren: