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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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Art. 97 Abs. 3 Bst. f
3Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:
f. Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.
Art. 99 Zustimmungsverfahren
1Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2Das SEM kann die Zustimmung eines Entscheids des kantonalen Amtes oder der kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid einschränken.
Gliederungstitel vor Art. 101
14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
1. Abschnitt: Allgemeines
Gliederungstitel vor Art. 103
2. Abschnitt:
Passagierdaten, Kontrollen an Flughäfen und Meldepflicht von Luftverkehrsun-
ternehmen
Art. 104 Abs. 1 bis 1ter
1Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.
1bisDas SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen:
a. auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus,
b. auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer (Proliferation).
1terDie Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.
Art. 104a Abs. 1, 1bisund 3bis
1Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur: