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Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 12 Seiten
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Art. 109i Beauftragte Dritte
1Das SEM und die für den Wegweisungsvollzug und die Rückkehr zuständigen kantonalen Migrationsbehörden können beauftragten Dritten Zugriff auf die Daten des Informationssystems gewähren:
a. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung nach Artikel 93 AsylG7;
b. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen nach Artikel 71 dieses Gesetzes;
c. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung nach Artikel 71 dieses Gesetzes.
2Das SEM sorgt dafür, dass beauftragte Dritte die geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.
3Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.
Art. 109j Überwachung und Vollzug
1Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
2Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb des Systems;
b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;
c. die Zugriffsrechte;
d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
e. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.
Gliederungstitel vor Art. 110
3. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem
Gliederungstitel vor Art. 111
4. Abschnitt: Informationssystem für Reisedokumente
Art. 111 Abs. 5 Bst. f
5Das SEM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: