Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestim-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
mungen
2.1 Bestimmungen des Ausländergesetzes
Art. 12 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text
Es gilt den in der französischen Fassung fehlerhaften Bezug auf die zuständige Behörde am Arbeitsplatz «l'autorité compétente de son lieu de résidence ou de travail en Suisse» zu entfernen. Dieser Hinweis findet sich weder in der deutschen Fassung «bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde» noch in der italienischen «l'autorità competente per il luogo di residenza in Svizzera». In der Tat wurde vom Bundesrat in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer aus dem Jahr 200248 festgehalten, dass einzig der Wohnkanton die Kompetenz besitzt, die Anmeldepflicht zu regeln.
Art. 22 Sachüberschrift; Abs. 2–4
Diese Änderung soll die Unsicherheit im Ausländergesetz in Bezug auf die Spesentragungspflicht bei Entsendungen im Rahmen von betrieblichen Transfers und grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen klären und eine mit dem Entsendegesetz identische Regelung herbeiführen (Abs. 2; siehe auch Ziff. 1.2.5). Die Pflicht zur Rückerstattung der Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung soll im Gesetz (Abs. 3) verankert werden. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Spesentragungspflicht bei langfristigen Entsendungen in ihrer Dauer zu begrenzen (Abs. 4).
Art. 30 Abs. 1 Bst. d und ebis
Buchstabe d
Dieser Buchstabe wird aufgrund der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts, die am 1. Januar 2016 wirksam wurde, aufgehoben (vgl. Ziff. 1.2.2). Der Buchstabe d betreffend Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt sind, diente in der Praxis dem Schutz von Cabaret-Tänzerinnen und ermöglichte, von den Zulassungsvoraussetzungen für diese Personen abzuweichen. Es wird jedoch ein neuer Buchstabe ebisgeschaffen, um den Schutz von Personen, die Prostitution betreiben und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Opfern von Straftaten werden, zu gewährleisten.
Buchstabe ebis
Der Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe ebisE-AuG sieht vor, dass der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die Prostitution betreiben und während dieser Tätigkeit durch eine Straftat unmittelbar im Sinne des OHG beeinträchtigt worden sind, geregelt werden kann (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen). Eine Regelung der möglichen Aufenthaltszwecke soll auf Verordnungsstufe erfolgen (Art. 30 Abs. 2 AuG). Der Aufenthalt soll bewilligt werden können, wenn die Anwesenheit für die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, für die Teilnahme am Strafprozess oder für den Bezug von Leistungen nach dem OHG (insbesondere Beratung und Soforthilfe) erforderlich ist.
Das AuG enthält bereits eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für Opfer von Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG i. V. m. Art. 36 VZAE). Diese Regelung soll später
48 BBL 2002 3709 3777