Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
auch auf Verordnungsstufe neu mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsregelung für den BezugIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet von Leistungen nach dem OHG ergänzt werden.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Opfer nach dem OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Dafür müssen drei Kriterien kumulativ erfüllt sein: eine vorsätzliche oder fahrlässige Straftat nach schweizerischem Strafrecht sowie eine tatsächliche Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers, welche eine unmittelbare Folge der Straftat ist.49 Als Straftat gemäss OHG gilt ein im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Für Opferhilfeleistungen ist die Einleitung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens nicht Voraussetzung. Das Opfer kann auch nicht verpflichtet werden, Strafanzeige einzureichen oder einen Strafantrag zu stellen.50
Eine Begrenzung der OHG-relevanten Straftaten wird vorgeschlagen, indem die Tathandlung im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution erfolgt sein muss.51 Damit soll der besonderen Gefährdungslage bei einer Erwerbstätigkeit in der Prostitution Rechnung getragen werden.
Das Erfordernis der Mittellosigkeit besteht wie bei der Gewährung von Rückkehrhilfe im Asyl- und Ausländerbereich auch bei (Vor-)Leistungen gemäss OHG. Das Opferhilferecht will die Personen für Schäden oder erlittene Unbill entschädigen, d. h. vermögensrechtlich und seelisch erlittene Schädigungen und Unbill kompensieren, und stellt damit einen Ausgleich und keine Besserstellung im Vergleich zum Status quo ante dar. Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Hilfe unterschiedlich hoch.52
Die geltenden Ausführungsbestimmungen für Opfer von Menschenhandel (Art. 35 und 36 Abs. 1–3 und 5–6 VZAE) sollen für Opfer von Straftaten nach dem OHG in Zusammenhang mit der Prostitution analog Anwendung finden: Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Person, die Prostitution betreibt, um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, die oder der Opfer einer OHG-relevanten Straftat wurde, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1 VZAE) dieser Person eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sie sich erholen kann und einen Entscheid über die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, die persönliche Teilnahme am Strafverfahren oder die Geltendmachung von Leistungen nach dem OHG treffen muss.
Die zuständigen Behörden teilen der Migrationsbehörde vor Ablauf der Bedenkzeit (analog Art. 35 VZAE) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit der Person erforderlich oder angezeigt ist. Die Migrationsbehörde kann nur mit dem Einverständnis des Opfers bei der Opferhilfestelle Auskünfte einholen (Art. 11 Abs. 2 OHG; Schweigepflicht). Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlungen, des Gerichtsverfahrens, des Strafprozesses oder der Betreuung durch die Opferhilfestelle eine Kurzaufenthaltsbewilligung.
49 BGE 125 II 268; BGE vom 20.02.2007 Nr. 6S.543/2006; BGE vom 24.11.2005 Nr. 6S.437/2005. Unmittelbar ist eine Beeinträchtigung, wenn der in Frage stehende Straftatbestand den Schutz der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (mit- )bezweckt (BGE 129 IV 95 ff.). Mit 49,2 % und 12 % stellen die Körperverletzung und die sexuelle Nötigung/Vergewaltigung die beiden grössten Straftatengruppen der total 31 365 Beratungsfälle dar. (Quelle: BFS-Opferhilfestatistik).
50 So führten im Jahr 2013 gemäss BFS-Opferhilfestatistik bloss 47,7 % der durch die Opferhilfestellen beratenen Fälle zu einem Strafverfahren.
51 Begeht bspw. ein Arzt bei der Behandlung einen Fehler, der die physische oder psychische Integrität verletzt, kann auch dies einen Anspruch auf Opferhilfe begründen, sofern eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
52 Es werden drei Stufen unterschieden. Beratung i. e. S. (= sofortige und längerfristige Beratung durch die Beratungsstelle selbst, ohne finanzielle Leistungen) und finanzielle Soforthilfe: Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Opfereigenschaft in Betracht fällt; Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe: Hierfür muss die Opferstellung wahrscheinlich sein; Entschädigung und Genugtuung: Hier ist vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (muss mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens
75 % von der Opfereigenschaft ausgegangen werden können).