Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

die elektronischen Dossiers aus PDF-Dokumenten, welche nicht systematisch weiterverarbei-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet tet werden können. Gleiches gilt für die darin enthaltenen Gesichtsbilder und die Fingerab-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

druckbogen. Deshalb wird vorgeschlagen, die Biometrie in einem verarbeitbaren Format (z. B. JPG) in ZEMIS zu erfassen.

Diese Daten werden somit von den Migrationsbehörden der Kantone und des Bundes zur Ausstellung von Dokumenten zu Identifikationszwecken im Asyl- und Rückkehrbereich erfasst. Diese Behörden sowie das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden haben Zugang zu den Daten zum Zweck der Personenidentifikation.

Das ZEMIS muss ebenfalls die Tonaufnahmen enthalten, die für Herkunftsgutachten im Asylbereich bestimmt sind. Da es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, bedingen ihre Erfassung und die Regelung des Zugangs zu diesen neuen Daten eine Anpassung des f Gesetzes (Art. 4 und 7b Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BGIAA45).

1.2.16 Bekanntgabe von Daten an die Migrationsbehörden (Art. 97 Abs. 3 Bst. f E-AuG und 50a Abs. 1 Bst. e, Ziff. 8 E-AHVG)

Schliesslich wird vorgeschlagen, zwei Bestimmungen betreffend die Datenbekanntgabe anzupassen, um zu gewährleisten, dass die Migrationsbehörden über alle von ihnen benötigten Informationen verfügen.

Automatische Datenbekanntgabe in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (Art. 97 Abs. 3 Bst. f E-AuG)

Artikel 97 Absatz 1 AuG regelt die Zusammenarbeit der mit dem Vollzug des Ausländergesetzes betrauten Behörden. Nach Absatz 3 sind gewisse abschliessend aufgeführte Daten, die für die Aufenthaltsregelung von zentraler Bedeutung sind, den Migrationsbehörden unaufgefordert zu melden. Geringfügige Bussen und einzelne Übertretungen sowie andere Vorkommnisse, die die Aufenthaltsregelung nicht beeinflussen, werden von dieser Meldepflicht ausgenommen.46 Aus Gründen der Klarheit soll im Gesetz festgehalten werden, dass die Massnahmen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen von den Zivilstands-, Vormundschafts- und Gerichtsbehörden automatisch den zuständigen Migrationsbehörden mitzuteilen sind. Dies ist zurzeit lediglich auf Verordnungsstufe vorgesehen (Art. 82 Abs. 2 VZAE).

Bekanntgabe von Sozialversicherungsdaten auf Anfrage (Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 E-AHVG)

In der Praxis geben die Sozialversicherungsbehörden den Migrationsbehörden keine Daten bekannt, denn in den meisten Fällen fehlt die dafür nötige Zustimmung der betroffenen Person (Art. 50a Abs. 4 Bst. b Alters- und Hinterlassenenversicherung47; AHVG). Die Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) bedauert diese Situation. Deshalb soll Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe e AHVG dahingehend geändert werden, dass die für die Anwendung des AHVG zuständigen Behörden in Einzelfällen und auf schriftliche und begründete Anfrage Daten zu Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und zu Ergänzungsleistungen an die zuständigen Migrationsbehörden übermitteln können. Diese Daten sind wichtig um zu prüfen, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorhanden sind.

45 SR 142.51

46 Botschaft AuG, BBl 2002 3823.

47 SR 831.10