Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 57a (neu)IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die Absätze 1 und 2 bauen auf Bestimmungen des WeBiG zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Weiterbildung auf (siehe auch Ziff. 1.2.4).
Sie legen fest, dass der Bund nach Anhörung der Kantone für die von Bund und Kantonen unterstützten Massnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern Kriterien für die Qualitätssicherung und -entwicklung festlegen kann. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme unterstützten Förderbereiche. Zu den zentralen Förderbereichen gehören unter anderem die Sprachförderung, die Qualifizierung im Rahmen der Arbeitsintegration und die Beratung. Durch die Bezeichnung von Organen (Art. 57a Abs. 3 E-AuG) stellt der Bund weiter sicher, dass sowohl die Qualitätssicherung als auch die Anrechnung von Bildungsleistungen an Weiterbildungen im Integrationsbereich nach einheitlichen Kriterien erfolgt. In der Sprachförderung wird diese Aufgabe durch die Geschäftsstelle fide (www.fide-info.ch) im Auftrag des SEM wahrgenommen. Sie ist für die Akkreditierung von Bildungsinstitutionen, die Kursleiterausbildungen anbieten, und für die Durchführung von Gleichwertigkeitsverfahren bei Sprachkursleitenden zuständig (Anrechnung von Bildungsleistungen).
Fide ist ein umfassendes Sprachlernsystem, das von didaktischen Hilfsmitteln über eine Kursleiterausbildung bis hin zu einem Sprachnachweis reicht. Bis Ende 2016 wird ausserdem ein Qualitätslabel fide vorliegen, das Kriterien für eine qualitativ wirksame Sprachförderung definiert. Durch die Einführung von fide setzt das SEM die Vorgaben von Artikel 6 Absatz 3 WeBiG um. Ab 2017 wird die Geschäftsstelle fide auch Zertifizierungsverfahren für den Erwerb des Qualitätslabel fide durchführen wie auch Ansprechstelle für den Sprachnachweis und Sprachenpass fide (Dokumentation von erworbenen Sprachkompetenzen) sein.
Da dem SEM gestützt auf Artikel 57 AuG auf Bundesebene eine koordinierende Rolle in der Integrationsförderung zukommt, soll fide nicht nur im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme, sondern auch in allen relevanten Regelstrukturen (u. a. in den Bereichen Arbeitsmarkt und Berufsbildung) in angemessener Form Anwendung finden. Durch die Umsetzung des Koordinationsauftrags, insbesondere im Bereich der Sprachförderung, soll der wirtschaftliche und wirksame Einsatz staatlicher Mittel sichergestellt werden.
Art. 59a (neu)
Der erste Satz von Absatz 1 übernimmt im AuG eine der mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge verbundenen Rechtswirkungen, nämlich diejenige, wonach der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt (Art. 12 Abs. 3 RDV). Verfügt das SEM über deutliche Anhaltspunkte einer Rückkehr in den Heimatstaat (beispielsweise ein Einreisestempel auf dem Reisedokument), eröffnet es ein Verwaltungsverfahren gegen die betroffene Person zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Erläuterungen zu Art. 63 Abs. 1bisE-AsylG).
Der zweite Satz von Absatz 1 gibt dem SEM neu die Möglichkeit, ein Reiseverbot für weitere Staaten vorzusehen; dann nämlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Verbot, in den Heimatstaat zu reisen, missachtet werden soll. Eine Missachtung des Reiseverbots in den Heimatstaat liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Flüchtling mit seinem von den Schweizer Behörden ausgestellten Reiseausweis in einen Nachbarstaat seines Heimatlandes reist und sich danach in sein Heimatland begibt und dabei ein anderes Dokument verwendet, das ihn zur Einreise in dieses Land berechtigt. Ein begründeter Verdacht der Missachtung des Reiseverbots kann bestehen, wenn ein regelmässiger Reiseverkehr von Flüchtlingen aus einem Nachbarstaat des Heimatlandes dieser Personen in die Schweiz festgestellt wird.
Das Reiseverbot für Flüchtlinge in Anwendung von Artikel 59a Absatz 1 zweiter Satz E-AuG betrifft sämtliche Staatsangehörige eines Landes (Allgemeinverfügung des SEM). Reisen von