Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 18 Seiten
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So soll beispielsweise in Absatz 1 auf die Differenzierung zwischen «Netzen für den Alltags- und Freizeitveloverkehr» verzichtet und lediglich die Kurzform «Fuss-, Wander- und Velowegnetze» verwendet werden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unterscheidung bei den Fuss- und Wanderwegnetzen genüge eine entsprechende Differenzierung in der Botschaft sowie einer allfälligen Ausführungsgesetzgebung. Einzelne Kantone legen Wert darauf, dass dabei die Belange des Mountain-Bikes (Bergvelo) berücksichtigt werden. Einen besonderen Fall bildet die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, die ausdrücklich nur den Alltagsveloverkehr verankert haben möchte.
Die Bestimmung von Absatz 3 soll ebenfalls noch enger an die bestehende Verfassungsnorm angeglichen und redaktionell vereinfacht werden, insbesondere auch in der französischen Fassung (Kt. FR).
4.2. Verankerung der Qualitätsziele «sicher und attraktiv» für Wegnetze (Ziff. 3.3.1 Erläute-
rungsbericht)
Analog zu den unter Ziffer 4.1 genannten Wünschen, die Ergänzungen des Artikel 88 BV auf das minimal notwendige zu beschränken, werden bei konkreten Textvorschlägen von Vernehmlassungsteilnehmenden oft die Qualitätsziele «sicher» und «attraktiv» gestrichen. Konkret stossen die beiden Begriffe namentlich bei den Kantonen Obwalden und Zug, der BPUK sowie beim Schweizerischen Gewerbeverband SGV und beim Schweizerischen Bauernverband SBV auf Skepsis: diese seien subjektiv, es wird zusätzlicher Regelungsbedarf befürchtet und die Realisierung von Wegen könnte sich erschweren und verteuern.
Eine grosse Zahl von Teilnehmenden unterstreicht in ihren Stellungnahmen aber auch die generelle Zielsetzung einer sicheren Fuss- und Veloinfrastruktur. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu begrüsst zudem konkret die Präzisierung «sicher» als Qualitätsziel bei den Wegnetzen.
4.3. Unterstützung Massnahmen Dritter (Art. 88 Abs. 2 BV)
Initiative und Gegenentwurf des Bundesrates sehen vor, dass der Bund neben kantonalen Massnahmen auch «Massnahmen Dritter» unterstützen kann. Gemeint sind damit in erster Linie Massnahmen privater Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die im Auftrag des Bundes gegen Entgelt ausgewählte Bundesaufgaben erfüllen oder bei deren Erfüllung mitwirken.
Abgesehen von der kantonalen Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) äussert sich keine Stellungnahme ausdrücklich zu dieser Ergänzung in Artikel 88 Absatz 2 BV. Die BPUK befürwortet diesen Aspekt einstimmig, da die Kantone die Erstellung und den Unterhalt der Infrastrukturen zum Teil schon heute mit Dritten erfüllen oder ihnen überlassen, z.B. bei den Wanderwegen oder im Rahmen von SchweizMobil.
4.4. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden (Ziff. 6.1
und 6.2 Erläuterungsbericht)
BDP, FDP und economiesuisse erachten die bundesrätlichen Ausführungen zu den personellen und finanziellen Auswirkungen des direkten Gegenentwurfs als noch zu wenig aufschlussreich und wünschen tiefer gehende Informationen zum Umsetzungsaufwand. Ein Vergleich mit der damaligen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege (FWG) würde Klarheit über die Kosten und den Aufwand auf kommunaler und kantonaler Ebene schaffen.
Der Städteverband vermisst im Erläuterungsbericht klare Aussagen zu einer substanziellen Mitfinanzierung des Langsamverkehrs im Rahmen der Agglomerationsprogramme.