Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
2. Zusammenfassung der Ergebnisse
Breite Zustimmung zur Stossrichtung des Gegenentwurfs sowie zur Verankerung einer Bun-
deskompetenz zur Festlegung von Grundsätzen für Velowege und Velowegnetze
Die verkehrspolitische Rolle des Veloverkehrs findet breite Anerkennung, sowohl beim lokalen und regionalen Alltagsverkehr als auch beim Freizeitverkehr (z.B. SchweizMobil). Für alle Kantonsregierungen sowie für nahezu alle politischen Parteien, gesamtschweizerischen Dachverbände und Fachorganisationen gehören der Veloverkehr und seine Infrastrukturen ins Gesamtsystem der Mobilität. Die grosse Mehrheit der Stellungnahmen anerkennt ebenfalls, dass der Veloverkehr dazu beitragen kann, die CO2-Emmissionen und den Energieverbrauch zu senken sowie die Gesundheit zu fördern.
Unterschiedliche Meinungen bestehen hingegen darüber, welche Rolle dem Bund bei der Steuerung des Themas Velowege und Velowegnetze zukommen soll und welche Aufgaben bei den Kantonen und Gemeinden verbleiben sollen. Während die einen (insgesamt 59 Stellungnahmen) betonen, dass der Bund wie bei den Fuss- und Wanderwegen auch bei den Velowegen eine koordinierende und unterstützende Funktion haben soll, erachten die andern (insgesamt 9 Stellungnahmen) diese zusätzliche Bundeskompetenz vorab aus finanz- und förderalismuspolitischen Gründen als unnötig. Zustimmend zum Gegenentwurf äussern sich 24 von 26 Kantonen, die BPUK, die politischen Parteien BDP, CVP, EDU, EVP, GPS, glp und SPS, die Dachverbände der Gemeinden, der Städte und Berggebiete sowie fast alle Fachorganisationen. Ablehnend zum Gegenentwurf äussern sich 2 Kantone, die politischen Parteien FDP und SVP, 2 Dachverbände der Wirtschaft und 3 Fachorganisationen.
Verankerung eines föderalismuspolitisch motivierten Zuständigkeitsvorbehaltes zu Gunsten der Kantone; Zustimmung zur koordinierenden, subsidiären Rolle des Bundes;
Praktisch alle Teilnehmenden unterstützen die Wahrung der Zuständigkeit der Kantone. Diejenigen, die eine explizite Verankerung in Art. 88 BV ablehnen, machen dies in der Meinung, dass dieser Vorbehalt bereits durch die Bundesverfassung gewährt sei oder weil sie Volksinitiative und Gegenentwurf grundsätzlich ablehnen. Viele berufen sich darauf, dass das, was sich beim Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) bewährt habe, auch für den Veloverkehr gelten solle und gehen damit davon aus, dass die bisherige Formulierung die Zuständigkeit der Kantone genügend gewahrt hatte.
Breite Zustimmung zur Kann-Formulierung sowie zur Pflicht des Bundes zur Rücksichtnahme auf kantonale und kommunale Velowegnetze (inkl. Ersatzpflicht)
Die Mehrheit der Stellungnahmen spricht sich analog zur bisherigen Formulierung des Art. 88 BV für eine «Kann»- statt «Muss»-Formulierung aus. Bei den Organisationen fällt auf, dass sich eine Mehrheit für die «Muss»-Formulierung des Initiativtextes ausspricht. Dies wird damit begründet, dass mit einer verbindlicheren Formulierung raschere und einheitlichere Ergebnisse im Hinblick auf die Förderung des Veloverkehrs erzielt würden.
Die Mehrheit der Stellungnahmen befürwortet sowohl die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wegnetze als auch die Ersatzpflicht und begründet dies damit, dass durchgängige Netze wichtig für die Förderung des Veloverkehrs seien und zur Sicherheit beitrügen. Die wenigen «Gegner» sind grundsätzlich ablehnend gegenüber der Initiative und dem Gegenvorschlag. Im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht wird insbesondere die Bestandesgarantie für Velowege kritisiert, die zu einer noch schwierigeren Realisierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten führe.
Uneinheitliches Bild betreffend Verankerung der Begriffe «Kommunikation» oder «Information»
Während sich die Meinungen bei den Kantonen und den Dachverbänden die Waage halten, erachten die grosse Mehrheit der Parteien und der Organisationen die Verankerung eines der beiden Begriffe «Information» oder «Kommunikation» in Art. 88 BV als sinnvoll und notwendig. Während sich die Organisationen mehrheitlich für eine explizite Verankerung des Begriffs «Kommunikation» einsetzen, unterstützt eine klare Mehrheit der Kantone die weniger weitgehende Formulierung «Information». Bei