Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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se Daten werden anschliessend mit den entsprechenden Datenbanken im Hintergrund abgeglichen (siehe Ausgangslage). Die Zollanmeldung kann nur nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung übermittelt werden.

Bei Postsendungen an Privatpersonen, welche den Bestimmungen für den Reiseverkehr entsprechen, erfolgt die Zollanmeldung mit Angabe einer sogenannten generellen Bewilligungsnummer, welche durch das BLV im Internet publiziert wird. Mit Angabe dieser Nummer bestätigt die anmeldepflichtige Person, dass die Sendung die Bedingungen für derartige Brief- und Paketsendungen erfüllt. Es erfolgt damit keine grenztierärztliche Untersuchung.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b

Art und Umfang der Dokumente, welche die Sendungen bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten müssen, werden neu festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob eine Sendung dauerhaft im Einfuhrgebiet verbleibt oder nicht. Beglaubigte Kopien werden nur noch für letztere vorgeschrieben, da solche vorliegen müssen, wenn entsprechende Waren in die EU verbracht werden. Bei nur vorübergehend eingeführten Sendungen, also solchen Sendungen, die nach erfolgter Einfuhr wieder in die EU gelangen können, ist weiterhin eine beglaubigte Kopie der Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben. In allen anderen Fällen werden diese nur auf Verlangen des Importeurs ausgestellt. Parallel dazu muss Art. 59 ebenfalls entsprechend angepasst werden.

Art. 34 Bst. b

Bst. b: Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, an wen die Anweisungen weitergeleitet werden müssen, nämlich an das Speditionsunternehmen oder den Importeur. Die bisherige Formulierung hat zu Fragen Anlass gegeben.

Art. 54

Der Inhalt von Art. 54 wird entsprechend dem chronologischen Ablauf der Einfuhr verschoben (neu Art. 59a). Die Zollanmeldung und die Kontrollen durch die EZV finden erst nach der grenztierärztlichen Kontrolle statt.

Art. 59 Abs. 4

Vgl. Art. 28.

Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle

Da bei Einfuhrsendungen, die zollrechtlich mit e-dec angemeldet werden, die Dokumentenkontrolle der EZV durch den elektronischen Datenabgleich ersetzt wird, werden in Art. 59a neu nur noch diejenigen Fälle geregelt, die nicht von diesem Datenabgleich betroffen sind. Es handelt sich um Einfuhrsendungen, die nicht mit e-dec angemeldet werden und um Einfuhrsendungen, die an einer anderen Zollstelle als derjenigen, bei der aus veterinärrechtlicher Sicht die Einfuhr erfolgt, verzollt werden sollen. In diesen Fällen erfolgt nach wie vor eine Kontrolle der Begleitpapiere durch die EZV. Bei Durchfuhrsendungen erfolgt die Kontrolle risikobasiert.