Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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7a. Abschnitt: Informationssystem EDAV Art. 42a Grundsätze
Das Informationssystem EDAV nach Art. 102a EDAV-DS dient nicht nur der Ausstellung und Verwaltung von Einfuhrbewilligungen im Verkehr mit Drittstaaten, sondern auch der Ausstellung und Verwaltung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach der EDAV-EU. Dies wird hier so ausgeführt. Im Übrigen wird für die Datenbearbeitung, den Datenschutz, die Rechte der betroffenen Person, die Berichtigung von Daten, die Informatiksicherheit, die Archivierung und Löschung von Daten sowie die Verknüpfung mit dem System e-dec auf die Art. 102c - 102i EDAV-DS verwiesen.
Art. 42b Inhalt
Im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen werden im Informationssystem EDAV nicht nur Einfuhr-, sondern auch Ausfuhrbewilligungen ausgestellt und verwaltet. Die entsprechenden Daten werden in Art. 42b aufgeführt.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1. Bund
Mit der vorliegenden Revision werden dem Bund grundsätzlich keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit sich aus den Vorlagen für den Bund weder Mehrbelastungen noch personelle Auswirkungen ergeben.
Das Informationssystem EDAV für die Ausstellung und Verwaltung der Einfuhrbewilligungen im Bereich EDAV-DS und EDAV-EU besteht bereits und wird seit Jahren betrieben. Mit der vorliegenden Schaffung der expliziten rechtlichen Grundlagen entstehen dem Bund keine neuen Kosten oder Aufwände.
Mit der Einführung eines elektronischen Abgleichs wird die Abfertigung von Tieren und Tierprodukten an der Grenze effizienter gestaltet und die Sicherheit erhöht. Die Kosten für die Entwicklung der technischen Infrastruktur belaufen sich auf rund 200‘000 CHF beim BLV und bei 280‘000 CHF bei der EZV, wobei diese Kosten bereits im laufenden Budget eingestellt sind. Die Kosten für Betrieb und Wartung bewegen sich jährlich bei rund 100‘000 CHF und können mit den ordentlichen Betriebskosten sichergestellt werden.
Da es heute praktisch keine Einfuhren von Robbenprodukten mehr gibt, wird die Kontrolle des Einfuhrverbots für Robbenprodukte im Rahmen der ordentlichen Kontrollen von Einfuhrsendungen mit Tierprodukten wahrgenommen. Da jedoch zahlreiche und nicht eingegrenzte Zolltarifnummern vom Einfuhrverbot betroffen sind, wird sich der Vollzug auf Stichproben beschränken müssen.