Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten
Art. 62 legt die grenztierärztlichen Kontrollen bei der Durchfuhr nach Drittstaaten fest. Bei Sendungen, die direkt in Drittstaaten weitergeführt werden, soll im Hinblick auf das vernachlässigbare Risiko solcher Sendungen künftig die Dokumenten- und Identitätskontrolle nur noch stichprobenweise stattfinden.
Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System "e-dec" und Massnahmen
Art. 79a legt fest, dass bei der elektronischen Zollanmeldung von Sendungen mit edec, bei denen eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, ein elektronischer Datenabgleich zwischen e-dec und TRACES bzw. zwischen e-dec und dem Informationssystem EDAV erfolgt. Dabei wird überprüft, ob die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist, respektive ob eine entsprechende Einfuhrbewilligung vorliegt. Bei Brief- und Paketsendungen an Private wird mittels Abgleich geprüft, ob die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind (Art des Produkts, Gewicht etc.). Art. 79a regelt gleichzeitig die Massnahmen für Sendungen, bei denen beim elektronischen Abgleich bei der Zollanmeldung Nichtkonformitäten festgestellt werden. Sollten diese auf dem Luftweg (sowohl an Flughäfen mit zugelassener Grenzkontrollstelle, als auch an anderen Flughäfen) eingeführt werden, erfolgt eine Zurückweisung der Zollanmeldung und damit eine Blockierung der Sendung vor Ort. Erfüllt eine auf der Strasse, auf der Schiene oder auf dem Rhein beförderte Sendung die Bedingungen nicht, wird die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, sondern es erfolgt eine automatische Meldung an die zuständige kantonale Behörde. Dabei handelt es sich um die Behörde im Kanton des Bestimmungsbetriebes. Diese leitet die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 84 ein. Bei Brief- und Paketsendungen an Private wird die Zollanmeldung ebenfalls zurückgewiesen.
Art. 82 Abs. 1 und 2
Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder bei Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle Sendungen fest, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrolliert werden müssen, ist bis anhin als erste Massnahme eine Rückweisung und sofortige Zurücksendung der Sendung durch die Zollstelle vorgeschrieben. Dies ist in der Praxis meist nicht möglich. Die Waren befinden sich in einem Container, der sich nicht mehr auf dem Schiff, sondern auf dem Containerterminal befindet bzw. die Waren befinden sich in der Frachthalle des Flughafens. Die Waren müssten also für eine Rücksendung auf ein anderes Schiff oder auf einen anderen Flug umgeladen werden. Deshalb soll neu vorgesehen sein, dass die Zollstelle solche Sendungen zurückhält und die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt, informiert. Abs. 2 wird demzufolge gestrichen.
Art. 101a Verknüpfung
Diese Bestimmung regelt die Verknüpfung von TRACES mit dem System e-dec zum Zweck des elektronischen Datenabgleichs bei der Zollanmeldung. Dazu wird zwischen den Systemen eine Schnittstelle geschaffen.