Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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3 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Art. 4 Bst. fbis
Siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. gbisEDAV-DS.
Art. 5a Einfuhrverbot für Robbenprodukte
Siehe die Erläuterungen zu Art. 10a EDAV-DS.
Art. 13 Abs. 2
Da die Dokumentenkontrolle durch den elektronischen Abgleich von Daten von e-dec mit denjenigen in TRACES und im Informationssystem EDAV ersetzt wird, entfällt die Pflicht zum Voranmelden von Sendungen mit Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln bei der Zollstelle und die Pflicht zum unaufgeforderten Vorlegen der Gesundheitsbescheinigungen. Neu muss die anmeldepflichtige Person bei solchen Sendungen in der Zollanmeldung die Nummer der Gesundheitsbescheinigung gemäss TRACES beziehungsweise die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.
Art. 34 Abs. 2 und 3
Bei der Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln wird ein elektronischer Abgleich der Daten von e-dec mit denjenigen in TRACES und im Informationssystem EDAV durchgeführt und festgestellt, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung bzw. die erforderliche Bewilligung vorliegt. Bei Sendungen, die nicht mit e-dec angemeldet werden, also bei Durchfuhrsendungen und bei einigen Einfuhrsendungen, kontrolliert die EZV risikobasiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen beiliegen. Bei allen übrigen Sendungen kann die EZV gemäss Abs. 1 stichprobenweise kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitpapiere beiliegen. Selbstverständlich gilt das Verbot, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel auf der Strasse durchzuführen (Art. 15a Abs. 3 TSchG, Art. 175 TSchV) trotzdem uneingeschränkt.
Art. 36a Massnahmen bei der Zollanmeldung
Ergibt der elektronische Abgleich bei der Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, dass die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder die Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt eine automatische Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs. Diese ergreift die Massnahmen nach Art. 37.
Art. 41a Verknüpfung
Diese Bestimmung verweist in Bezug auf die Verknüpfung von TRACES mit dem System e-dec zum Zweck des elektronischen Datenabgleichs bei der Zollanmeldung auf Art. 101a EDAV-DS.