Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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4. Abschnitt: Informationssystem EDAV Art. 102a - 102h

Das seit rund 20 Jahren laufende Adressverwaltungssystem des BLV ist laufend erweitert worden und beinhaltet seit Jahren auch die Daten für die Ausstellung und Verwaltung von Einfuhrbewilligungen des BLV (sowohl aus dem Bereich Artenschutz, als auch aus dem Bereich EDAV). Da für den Bereich EDAV bisher eine explizite gesetzliche Grundlage für diese Datenbank fehlt, sollen nun nachträglich die entsprechenden Grundlagen ordnungsgemäss geschaffen werden, und zwar in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453.0). Das Informationssystem EDAV enthält keine besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofile. Dafür würde die formell-gesetzliche Grundlage fehlen.

Das BLV betreibt das Informationssystem EDAV und nutzt dieses für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwaltung von Einfuhrbewilligungen für Tiere und Tierprodukte nach der EDAV-DS, aber auch von Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach der EDAV-EU. Die Artikel 102a - 102h regeln insbesondere Erfassung, Umfang und Schutz der Daten. In der EDAV-EU wird auf diese Bestimmungen verwiesen.

Zurzeit wird geprüft, wo in Zukunft die verschiedenen Informationssysteme im Bereich des Veterinärwesens geregelt werden sollen. Es wird dabei auch in Betracht gezogen, die Regelungen zu den verschiedenen Informationssystemen des BLV in einer Verordnung zusammenzufassen und nicht mehr einzeln in den Fachverordnungen unterzubringen. Falls der Entscheid zur Schaffung einer umfassenden Verordnung gefällt werden sollte, wären die Bestimmungen zum Informationssystem EDAV aus der vorliegenden Verordnung in die neue umfassende Verordnung zu verschieben.

Art. 102i

Diese Bestimmung regelt die Verknüpfung von e-dec mit dem Informationssystem EDAV zum Zweck des elektronischen Datenabgleichs bei der Zollanmeldung. Dazu wird zwischen den Systemen eine Schnittstelle geschaffen.