Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten
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Die Einfuhr von Produkten, die von Robben (Phocidae, Otariidae und Odobenidae) stammen oder von Robben gewonnen werden, wie Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, Pelzfelle und Waren aus Pelzfellen, ist grundsätzlich verboten. Es soll davon Ausnahmen geben. Einerseits soll die Einfuhr von Robbenprodukten zulässig sein, wenn diese aus einer Jagd stammen, die traditionsgemäss von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird. Diese Jagd muss zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft betrieben werden und zu diesem beitragen (nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen). Der Tierschutz ist dabei gebührend zu beachten. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss dem Robbenprodukt eine Bescheinigung beiliegen, die die Einhaltung dieser Bedingungen bestätigt. Diese Bescheinigung muss von einer anerkannten Stelle gemäss den Bestimmungen der EU ausgestellt worden sein und der entsprechenden Vorlage entsprechen. Andererseits sind Robbenprodukte zum Eigengebrauch, also zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die als Kleidungsstücke getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden vom Einfuhrverbot ausgenommen. Auch vom Einfuhrverbot ausgenommen sind Robbenprodukte, die zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken oder als Teil des persönlichen Eigentums als Übersiedlungsgut eingeführt werden.
Art. 12 Abs. 1bis und 1ter
In Art. 12 wird klarer definiert, was mit der Bewilligung festgelegt wird und welche Bedingungen gelten. Unter anderem wird bestimmt, ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist und über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf. Bewilligte Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung genannten Flughäfen eingeführt werden, unabhängig davon, ob eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben wird oder nicht.
Art. 15 Abs. 1
Gemäss Art. 15 Abs. 1 legt das EDI fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontolle der Sendungen vorgeschrieben ist. Gestützt auf Art. 15 verweist Art. 6 der EDAV-DS-EDI nur auf Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG, der diese Positionen des Zolltarifs enthält. Dieser Verweis ist nicht vollständig, da insbesondere auch Art. 4 (zusammengesetzte Erzeugnisse) und Art. 6 (Ausnahmen von der Kontrollpflicht) der Entscheidung anwendbar sind. Art. 6 EDAV-DS-EDI muss deshalb entsprechend ergänzt werden. Das hat zur Folge, dass auch die Delegation in Art. 15 Abs. 1 erweitert werden muss.
Art. 18 Abs. 2
Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen vorangemeldet werden. Es wird nun klargestellt, dass nur Sendungen, die mit einem GVDE eingeführt werden müssen, mittels Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Teil 1 des GVDE vorangemeldet werden können.
Art. 24a Zollanmeldung
Die Pflichten der anmeldepflichtigen Person in Bezug auf die Zollanmeldung werden gemäss dem chronologischen Ablauf der Einfuhr nach die Verpflichtungen in Bezug auf die grenztierärztliche Kontrolle gestellt. Aus diesem Grund muss auch der Titel des Abschnitts entsprechend angepasst werden.
Es wird neu ausdrücklich festgelegt, dass bei der Zollanmeldung die Nummer eines gültigen GVDE oder einer gültigen Einfuhrbewilligung angegeben werden muss. Die-