Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 9 Seiten

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2. Kantone

Den Kantonen werden keine neuen Aufgaben zugewiesen, womit kein unmittelbarer zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand entsteht. Ergibt der elektronische Abgleich ein Verstoss gegen die Importvorschriften, so wird die zuständige kantonale Behörde bei Sendungen aus Drittstaaten, welche auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt werden, und bei allen Sendungen mit Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen entsprechend informiert. Die Anzahl dieser Meldungen dürfte sich aufgrund der Automatisierung zumindest zu Beginn etwas über dem aktuellen Rahmen bewegen.

3. Anmeldepflichtige Personen

Die elektronische Zollanmeldung kann künftig bei Sendungen, bei denen eine grenztierärztliche Untersuchung vorgeschrieben ist, erst nach erfolgter Kontrolle vorgenommen werden. Die bisher gängigen Sammelanmeldungen (gruppenweise Durchführung der Zollanmeldung vor der grenztierärztlichen Kontrolle) sind künftig nicht mehr möglich, da bei jeder Sendung die Freigabe durch die zugelassene Grenzkontrollstelle abgewartet werden muss. Dazu sind betriebsintern allenfalls Anpassungen in den Abläufen nötig. Im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen entfällt die Pflicht zum unaufgeforderten Vorlegen der Gesundheitsbescheinigungen, da diese Kontrolle neu elektronisch erfolgt. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung hat damit vor allem organisatorische Auswirkungen und keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.

4. Importeure Robbenprodukte

Da es heute kaum mehr Importe von Robbenprodukten gibt und damit auch kein entsprechender Handel stattfindet, dürften die neuen Vorschriften kaum Auswirkungen im Markt haben. Zudem besteht immer noch die Möglichkeit, Robbenprodukte legal einzuführen, sofern die Ausnahmebedingungen erfüllt sind. Das Einholen der entsprechenden Bescheinigung nach den Vorschriften der EU bedeutet einen geringen administrativen Mehraufwand, der jedoch kostenmässig kaum ins Gewicht fallen dürfte.

5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Anpassungen der EDAV-DS und der EDAV-EU sind inhaltlich gleichwertig zu den EU-rechtlichen Vorgaben, die im Abkommen aufgeführt sind. Im Rahmen einer Aktualisierung des Abkommens durch den Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses werden diese Verordnungsanpassungen auch völkerrechtlich zu verankern sein (Aktualisierung von Anlage 2 zu Anhang 11).