Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Abs. 1
Betreffend die Erstellung von elektronischen Auszügen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern des Privatrechts stellt sich die Frage, ob die Aufzählung in Art. 11 und Art. 2 E-EÖBV abschliessend ist.221
Es geht nicht klar hervor, ob die Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden aus den Bereichen amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster mit eingeschlossen ist. Letztere werden als „Kataster“ bezeichnet und gelten nicht als „Register“.222 Der Verordnungstext ist zu eng formuliert und soll weiter gefasst werden, so dass auch elektronische öffentliche Urkunden aus der amtlichen Vermessung und dem ÖREB-Kataster erstellt werden können (mögliche Formulierung: „Zum Erstellen einer elektronischen [...] aus einem öffentlichen Register oder Kataster [...] handelt.“).223
Abs. 2
Der Verweis in dieser Bestimmung ist für die Bereiche Grundbuch und Handelsregister auf Art. 9 Abs. 1 Bst. c–e E-EÖBV zu beschränken. Da diese elektronischen öffentlichen Urkunden aus einem öffentlichen Register stammen gelangen die Art. 9 Bst. a und b nicht zur Anwendung. Es müsste dieselbe Regel bzw. der gleiche Verweis gelten, wie ihn Art. 15 Abs. 2 E-EÖBV enthält.224
Der Verweis in dieser Bestimmung ist auf Art. 9 Abs. 1 Bst. c–e zu beschränken, da Abs. 1 bereits vorschreibt, dass ein elektronisches Dokument zu erstellen und ein Verbal anzufügen ist.225
5.4.2.4 Art. 12 E-EÖBV
Ein Teilnehmer verlangt, auch die elektronisch beglaubigte Kopie eines elektronischen Dokuments in Art. 12 E-EÖBV zu regeln, wozu er konkrete Änderungsvorschläge anbringt:226
Der Randtitel lautet neu: „Beglaubigte elektronische Kopie eines Dokuments“
Die elektronisch beglaubigte Kopie eines elektronischen Dokuments soll in einem neuen Abs. 2 geregelt werden mit der Formulierung: „Zur Erstellung einer beglaubigten Kopie eines elektronischen Dokuments wird dieses ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt.“
Abs. 2 (neu Abs. 3) soll wie folgt formuliert werden: „Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass das Dokument mit dem Papier- oder mit dem elektronischen Dokument oder dessen entsprechende Teilen übereinstimmt.“
Abs. 3 (neu Abs. 4) auch hinsichtlich des Umstandes angepasst werden, dass ein elektronisches Dokument nebst den sichtbaren Informationen noch weitere Informationen, bspw. die Metadaten, birgt und, je nach Programm, mit welchem das Dokument sichtbar gemacht wird, unterschiedliche Informationen ausgelesen oder unterschiedliche Ebenen angezeigt werden können. Eine Kopie eines elektronischen Dokumentes ist nicht einfach eine identische Kopie des Originals. Die Urkundsperson muss daher verbalisieren, welche Eigenschaften gleich sind bzw. welche nicht. Anzugeben ist auch welche Eigenschaften auf Identität geprüft wurden und wie dies er-
221 TI S. 2.
222 ZH S. 4.
223 BL S. 2.
224 BE S. 3.
225 VbN S. 4.
226 VbN S. 4.