Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
folgte. Abs. 3 soll wie folgt formuliert werden: „Bei der Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines elektronischen Dokuments verbalisiert die Urkundsperson, welche Eigenschaften des Originaldokuments und der beglaubigten elektronischen Kopie übereinstimmen und welche nicht.“227
5.4.2.5 Art. 13 E-EÖBV
Drei Teilnehmer halten es für fraglich, inwiefern der beglaubigte Papierausdruck eines elektronischen Dokuments nach Art. 13 E-EÖBV durch die Verordnungskompetenz gedeckt ist. Es scheine, als dass dies in der kantonalen Kompetenz verbleibe, da sich dies nicht im Bereich der elektronischen öffentlichen Beurkundung bewege.228
Zu dieser Bestimmung werden sodann die folgenden Anmerkungen gemacht:
Abs. 1
Die Problematik der „Wahrnehmung“ beschränkt sich nicht auf Dokumente, die nicht anerkannte Formate sind. Dies ist eine generelle Frage. Auch PDF/A-Dateien enthalten beispielsweise Metadaten. Deshalb ist die Formulierung „nur was sie wahrnehmen“ für den ganzen Artikel anwendbar (und nicht nur für Abs. 5). Dies gilt unabhängig von den verwendeten Dokumentformaten. Es soll ein neuer Abs. 1 eingeschoben werden mit der folgenden Formulierung: „Bei der Beglaubigung von Papierausdrucken von elektronischen Dokumenten bestätigt die Urkundsperson ausschliesslich das, was sie wahrnehmen kann.“ Der bisherige Abs. 1 (neu Abs. 2) soll wie folgt formuliert werden: „Zum Erstellen eines beglaubigten Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments wird das Dokument ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt.“229
Abs. 2
Der Verordnungstext ist zu präzisieren. Es ist unklar, was mit der Formulierung „... dass der Ausdruck mit dem vorgelegten ...“ gemeint ist, das heisst ob lediglich der sichtbare Teil der Urkunde gemeint ist oder ob ein elektronisches Format, das nur mit besonderen IT-Anwendungen gelesen werden kann, gemeint ist oder ob noch andere Formate gemeint sind.230
Elektronische Dokumente können ausser Signaturen weitere elektronische Eigenschaften enthalten (Dokumententypen wie Strafregisterauszüge, BAKOM-Dokumente, etc). Es soll deswegen anstelle des jetzigen Abs. 2 ein neuer Absatz eingeschoben werden mit der folgenden Formulierung: „Die Hilfsmittel zur Sichtbarmachung des Inhalts und der Metadaten sowie die weiteren Umstände der Sichtbarmachung und des Ausdrucks sind ebenfalls zu verbalisieren. Weiter zu prüfen und zu dokumentieren sind elektronische Eigenschaften des Dokuments.“231
Abs. 3
Die verlangten Angaben allein genügen nicht, da elektronische Dokumente ausser Signaturen weitere elektronische Eigenschaften enthalten können (Dokumententypen wie Strafregisterauszüge, BAKOM-Dokumente, etc). Die Bestimmung ist wie folgt zu formulieren: „Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Ur-
227 VbN S. 4 f. mit Verweis auch auf die teilweise entsprechenden Ausführungen zu Art. 13 Abs. 3 E-EÖBV.
228 FR S. 2; SG Anhang S. 1 f.; GE Annex S. 4.
229 VbN S. 5.
230 BE S. 3.
231 VbN S. 5 mit Verweis auf die vorgeschlagenen Änderungen zu Art. 12 Abs. 3 resp. neuer Abs. 4 E-EÖBV.