Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

kundsperson zusätzlich die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck zusätzlich das Prüfungsergebnis hinsichtlich [...].“232

Bst. c

 Es ist mit Beispielen zu spezifizieren, was mit „rechtlich bedeutenden Attributen“ gemeint ist.233

 Zum Zeitpunkt der Beglaubigung kann vom Notar nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Attribut „rechtlich bedeutend“ ist oder künftig einmal wird. Deshalb ist dieser Satzteil zu streichen. Weiter ist zu klären, dass sich diese Attribute auf die Signatur beziehen und nicht auf elektronischen Eigenschaften des Dokuments. Die Bestimmung ist wie folgt zu formulieren: „Gültigkeit und Qualität der Signatur einschliesslich allfälliger Attribute der Signatur;“234

Abs. 5

 Dieser Absatz ist entsprechend den übrigen Ausführungen des VbN zu Art.13 E-EÖBV zu streichen.235

5.4.2.6 Art. 14 und 15 E-EÖBV

Verschiedene Teilnehmer machen darauf aufmerksam, dass die Echtheit einer Unterschrift auch auf andere Arten festgestellt werden könne, als durch Unterzeichnung vor der Urkundsperson oder durch Anerkennung der Unterschrift als eigene durch die unterzeichnende Person.236 Erwähnt wird beispielsweise die Beglaubigung anhand des Vergleichs mit einer beim Notariat hinterlegten Unterschrift bzw. die Erkennung der Unterschrift als echt durch den Notar.237 Auch die Möglichkeit der Anbringung einer Signatur in einer Fernzugriff-Session begleitet von einem Telefongespräch mit der Urkundsperson wird erwähnt.238 Es werden für das Verbale in Art. 14 Abs. 2 resp. Art. 15 Abs. 1 E-EÖBV deshalb verschiedene Änderungsvorschläge gemacht, so die Formulierung „für die Urkundsperson sichtbar“ resp. „erkennbar selber vorgenommen wurde;“239 oder die Ergänzung um einen Bst. c mit der Formulierung: „die Echtheit der Unterschrift (resp. der elektronischen Signatur) ausser Zweifel steht.“240

Ein Teilnehmer erwähnt sodann, in Art. 14 und 15 E-EÖBV entsprechend Art. 2 E-EÖBV zu ergänzen, dass auch Handzeichen beglaubigt werden können.241

5.4.2.7 Art. 14 E-EÖBV

Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:

Abs. 2

 Diese Bestimmung greift in die kantonale Kompetenz zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens ein, indem sie die Einzelheiten zur Feststellung der Übereinstimmung und die entsprechende Formulierung bestimmt. Sie ist wie folgt zu formulieren: „L'officier public joint au document électronique sa formule de légalisation.“242

232 VbN S. 5.

233 BE S. 4.

234 VbN S. 5 f.

235 VbN S. 5 f.

236 Vgl. SO S. 2; GE Annex S. 4; VbN S. 6; SNV S. 6.

237 GE Annex S. 4; SNV S. 6.

238 VbN S. 6.

239 VbN S. 6; SNV S. 6.

240 SO S. 2.

241 SO S. 2.

242 GE Annex S. 4.