Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
5.4.2.8 Art. 15 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung werden die folgenden Anmerkungen gemacht:
Im Allgemeinen
Die Wirksamkeit dieser Bestimmung soll auf die Zivilstandsämter beschränkt werden. Für die Grundbuch- und Handelsregisterämter wäre stattdessen eine neue Regel zweckmässiger, welche die Anerkennung von Urkunden regelt, die Private abgeben bzw. per Mail senden. Für eine durch das Grundbuch beglaubigte Kopie eines Grundbuchauszugs deckt Art. 32 GBV alle nötigen Fälle ab. Fragen zum Vorgehen stellen sich aber insbesondere bei elektronischen Anmeldungen durch Privatpersonen bzw. wie die Signatur einer solchen Anmeldung nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-EÖBV anerkannt werden müsste. Eine Regelung dieses Falles in der GBV drängt sich auf.243
Abs. 2
Diese Bestimmung greift in die kantonale Kompetenz zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens ein, indem sie die Einzelheiten zur Feststellung der Übereinstimmung und die entsprechende Formulierung bestimmt. Sie ist wie folgt zu formulieren: „En cas de légalisation électronique d'une signature électronique, l'officier public joint au document électronique sa formule de légalisation.“244
5.5 Gebühren
5.5.1 Allgemeine Bemerkungen
Mehrere Teilnehmer, 8 Kantone und 1 Organisation, begrüssen die Gebührenregelung grundsätzlich oder bezeichnen sie ausdrücklich als vertretbar.245 Daneben werden verschiedene grundsätzliche Punkte der Gebührenordnung ausdrücklich begrüsst. So äussern sich 5 Kantone und zwei Organisationen positiv betreffend das Modell der nutzerbasierten Finanzierung des UPReg.246 Neben dem Umstand, dass die Erfassung und Führung der Urkundspersonen im Register weiterhin kostenlos bleibt247, wird von verschiedenen Teilnehmern insbesondere auch der gebührenfreie Bezug nach Art. 19 E-EÖBV begrüsst (in diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass andernfalls für interne Bestätigungen hohe Gebührenbeträge anfallen würden, bspw. für das Handelsregisteramt des Kantons Zürich rund CHF 800'000–1'000'000)248. Nach Ansicht eines Teilnehmers scheint die Gebühr den Anforderungen der Lehre und Rechtsprechung zu entsprechen und auch in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllGebV; SR 172.041.1) des Bundes zu sein.249 Auch die dadurch bewirkte Transparenz, dass die Gebührenregelung in der EÖBV selber enthalten ist, wird erwähnt.250
Von verschiedenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden betreffend die Gebührenordnung auch negative Stellungnahmen gemacht. Es werden dabei relativ viele und zu einem grossen Teil verschiedene Kritikpunkte aufgegriffen; eine geschlossene einheitliche Ablehnung der Gebührenregelung scheint zwar nicht zu erfolgen, insgesamt lehnen aber 6 Teilnehmer die Gebührenregelung gesamthaft ausdrücklich ab und 3 weitere Teilnehmer möchten weiterhin eine kostenlosen Benützung des UPReg.
243 BE S. 4; vgl. dazu auch unten 6.
244 GE Annex S. 4 f.
245 SO S. 3; TI S. 2; AR S. 2; FR S. 2; JU S. 2; NE S. 2; SZ S. 3; als vertretbar: SH S. 1; SBV S. 1.
246 TI S. 2; AR S. 2; vgl. auch TG S. 2; JU S. 2; NE S. 2; SBV S. 1; HEV S. 2.
247 TG S. 2.
248 ZH S. 4; vgl. auch SO S. 3; JU S. 2; mit Vorbehalten auch SBV S. 2 und AVZ S. 1.
249 TI S. 2.
250 SGB S. 1.