Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Von diesen ablehnenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern verlangt ein Teilnehmer die Streichung des vierten Abschnitts des Vorentwurfs, weil er jegliche neue Gebühren und Gebührenerhöhungen grundsätzlich ablehnt.251 Drei andere Teilnehmer verlangen zwecks Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs, das UPReg weiterhin kostenlos anzubieten oder ein solches Angebot wenigstens zu prüfen.252 Ein weiterer Teilnehmer bemängelt, dass der erläuternde Bericht keinerlei Hinweise betreffend die Kosten für den Betrieb des UPReg liefere, weswegen es nicht möglich sei, die Einführung der Gebühren und schon gar nicht ihre Höhe zu beurteilen. Mangels Rechtfertigung der Notwendigkeit dieser Gebühren, lehne er sie ab.253 Ein Kanton stimmt der Gebührenregelung grundsätzlich nicht zu, da er bereits über ein elektronisches Notarenregister verfügt und deswegen nicht bereit sei, die Kosten für das UPReg zu tragen.254 Dieser Teilnehmer wehrt sich auch gegen eine Gebühr für ein Register, welches „einzig der Bund wolle“ und fordert, dass die Lieferung der Zulassungsbestätigung wie eine Abfrage im Zefix kostenfrei sei.255 Auch die Teilnehmer, welche den Vorentwurf vor dem Hintergrund von Art. 55 Abs. 1 und Art. 55a Abs. 4 Schlusstitel ZGB als nicht gesetzmässig betrachten, stellen sich teilweise gegen die Gebührenregelung. Die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Beurkundung sei eine kantonale Kompetenz. Der Bund könne deswegen für die Zulassungsbestätigung keine Gebühr verlangen. Blosse technische Regeln für eine Plattform zwischen den Kantonen und ihren jeweiligen Systemen würden keinen Gebührenbezug durch den Bund rechtfertigen.256 In diesem Zusammenhang führt eine Teilnehmerin auch aus, dass für den Bezug von Gebühren eine klare gesetzliche Grundlage zwingend notwendig sei, weil die Gebührenordnung sonst angefochten werden könne.257

Eine weitere Teilnehmerin äussert sich in ähnlicher Hinsicht, aber weniger ablehnend: Da die Kantone die Daten lieferten und gemäss der Kompetenzordnung für ihre Richtigkeit verantwortlich seien, müssten sie für die Benutzung eine Entschädigung erhalten. Sie schlägt vor, dass die Gebühr durch die Kantone erhoben wird und diese dafür der Eidgenossenschaft einen vorberechneten Betrag entrichten. Die Kosten für den Betrieb des UPReg würden dabei unter sämtlichen Kantonen aufgeteilt.258

Ein Teilnehmer schlägt schliesslich vor, für Auszüge aus öffentlichen Registern an Bürgerinnen und Bürger generell eine Gebührenbefreiung vorzusehen.259

Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisieren sodann die Gebührenregelung bzw. die diesbezüglichen Ausführungen im erläuternden Bericht unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. So wird bemängelt, dass der erläuternde Bericht keine Informationen darüber enthalte und es nicht ersichtlich sei, wie die Gebühr berechnet worden ist. Es sei damit nicht klar, ob das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip berücksichtigt ist.260 Es wird argumentiert, dass die Gebühr für den Unterhalt geschuldet sei und nicht für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung, deren Lieferung zumindest bei den kantonalen Urkundspersonen nicht dem Bund obliege.261 Eine Teilnehmerin geht sodann davon aus, dass die Einhaltung des Äquivalenzprinzips kantonal gemessen werden müsse. Das vorgeschlagene Gebührenmodell habe dann zur Folge, dass in den Kantonen, in welchen der elektronische Geschäftsverkehr gefördert wird oder obligatorisch ist, das Äquivalenzprinzip verletzt

251 SGV S. 2.

252 NW S.1; OW S. 2; VbN S. 6 mit Verweis auf die SuisseID, welche seit 1. Januar 2017 gratis ausgegeben wird.

253 CP S. 2.

254 GE S. 1.

255 GE Annex S. 5.

256 Vgl. UNIL S. 4 und AI S. 2.

257 FNS S. 5 f.

258 SDMS S. 2 f.

259 BE S. 4 f., siehe dazu unten 5.5.2.3.

260 VD S. 3; HEV S. 2; in diesem Sinne wohl auch BS S. 2.

261 VD S 3.