Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

wird; es könne nicht sein, dass ein oder zwei Kantone die gesamten Betriebskosten des UPReg finanzieren.262

Ein Teilnehmer befürchtet, dass das vorgeschlagene Gebührenmodell unerwünschte Auswirkungen zeigen werde. Die Gebühr von CHF 2 pro Ausgabe einer Zulassungsbestätigung würde je nach Art der Beglaubigung 5 bis 10% der kantonalen Gebühren für diese Dienstleistung darstellen. Da nach Ansicht dieses Teilnehmers die Anwendung verschiedener Tarife gegenüber den Kundinnen und Kunden je nach Art der Beglaubigung (auf Papier oder digital) keine Option darstellt, könnte dies seiner Meinung dazu führen, dass die Amtsstellen durch elektronische Beglaubigungen die eigenen Gebühreneinnahmen beschneiden. Der Teilnehmer würde ein alternatives Gebührenmodell ohne Einfluss der Ausgaben von Zulassungsbestätigungen auf die Gebühr sowie eine Differenzierung zwischen privaten und staatlichen Urkundspersonen vorziehen.263

Ein Kanton kritisiert sodann das Gebührenvolumen, welches bei seinem Amt für Handelsregister und Notariate bei der Digitalisierung von Dokumenten wegen des vorgesehenen Gebührenmodells mit einer Gebühr von CHF 2 pro Zulassungsbestätigung anfallen werde, im Ergebnis als unzumutbar hoch.264

Gewisse Teilnehmer kritisieren sodann den mit der Gebührenregelung verbundenen administrativen Aufwand. Die Gebührenregelung insgesamt und die periodische Abrechnung würden demnach einen administrativen Aufwand insbesondere für freiberufliche Urkundspersonen darstellen, was dem Ziel, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, zuwiderliefe.265 Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer sehen sodann in der vorgeschlagenen Berechnung der Gebühr pro Dokument einen grossen administrativen Aufwand, um die Gebühren korrekt, nachvollziehbar jährlich abzurechnen. Es werden pauschalisierte Gebühren aufgrund eines Mengengerüsts vorgeschlagen.266

Schliesslich gibt auch die Gebührenbefreiung nach Art. 19 E-EÖBV bei einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Anlass zu Kritik. Während zum Kreis der von den Gebühren befreiten Urkundspersonen Modifikationen vorgeschlagen werden267, wird auch vereinzelt grundsätzlichere Kritik geübt. Drei Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen den gebührenfreie Bezug ab oder wollen ihn auf weitere Urkundspersonen, namentlich die Notare und Geometer erstreckt haben, weil die Kosten für das UPReg sonst einseitig von Notaren, Geometern und privaten Nutzern getragen würden.268 Ein weiterer Teilnehmer sieht ebenfalls ein Risiko einer einseitigen Kostenverlagerung und verlangt, dass gewährleistet wird, dass die Gebührenbefreiung keine unverhältnismässige Erhöhung oder Kostenüberwälzung auf andere Personen zur Folge hat.269 Ein anderer Teilnehmer hält die vorgeschlagene Gebührenbefreiung generell für nicht gerechtfertigt: Zum einen seien die kantonalen Ämter bereits dabei, ihre Dokumente elektronisch zu archivieren, und zum anderen müsse die Zusammenarbeit zwischen den Ämtern gebührenpflichtig sein; dies würde auch erlauben, die Gebühren insgesamt zu senken.270

Eine Teilnehmerin erachtet den Betrieb des UPReg als administrative Hilfstätigkeit, weswegen folgerichtig der Kanton Gebührenschuldner sein müsse und nicht die Urkundsperson.

262 FNS S. 7 f. mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag betreffend Art. 18 E-EÖBV.

263 BS S. 2.

264 SG S. 1 f. und Anhang S. 4.

265 OW S. 2.

266 geosuisse S. 2; IGS S. 2; bauenschweiz S. 2.

267 Siehe dazu unten 5.5.2.3.

268 Vgl. IGS S. 2; bauenschweiz S. 2; VbN S. 6.

269 HEV S 2.

270 CP S. 2.