Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Dem Kanton sei es unbenommen, die Benutzungsgebühren seinen Urkundspersonen zu überwälzen und diese letztlich den Parteien.271
Ein Teilnehmer beantragt sodann, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden von der Gebührenpflicht für abgerufene Zulassungsbestätigungen im Zusammenhang mit Eintragungen und Mutationen im Urkundspersonenregister ausgenommen werden. Es sei im allgemeinen Interesse, wenn die Eintragungen im Urkundspersonenregister aktuell gehalten werden.272
5.5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
5.5.2.1 Art. 16 E-EÖBV
Im Zusammenhang mit Art. 16 des Vorentwurfs werden neben den oben erwähnten grundsätzlichen Aspekten des Gebührenmodells273 auch Bemerkungen zur Höhe der Gebühr pro Zulassungsbestätigung im Besonderen gemacht. Drei Teilnehmer erachten die Gebühr als hoch: Für einen Teilnehmer fehlen in diesem Zusammenhang in den Erläuterungen nachvollziehbare Informationen über das Finanzierungsmodell des zentralen Registers und dessen Funktionalitäten.274 Ein anderer Teilnehmer verlangt die Reduktion der Gebühr auf CHF 1. Die Gebühr werde voraussichtlich durch Effizienzgewinne und die Einsparung anderer Auslagen (z.B. Portokosten) der Urkundspersonen wettgemacht werden können.275 Ein weiterer Teilnehmer findet, dass im Falle eines starken Gebrauchs des UPReg eine Senkung der Gebühren in Betracht gezogen werden müsste.276
Es wird sodann gefordert, dass geklärt und begründet wird, ob die Gebühr von CHF 2 der Mehrwertsteuer unterliegt.277
Gemäss einem weiteren Teilnehmer könne das UPReg nicht prüfen, wie oft eine Zulassungsbestätigung für dasselbe Dokument angefordert werde. Das UPReg zähle nur die abgerufenen Zulassungsbestätigungen. Die Formulierung sei deswegen wie folgt anzupassen: „Das BJ erhebt pro Zulassungsbestätigung eine Gebühr von 2 Franken.“278
5.5.2.2 Art. 17 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:
Gemäss Art. 73a der technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) wird den Ingenieur-Geometern eine Gebühr für die Beglaubigung vorgegeben. Es ist mit dem Bundesamt für Landestopografie (swisstopo; Eidgenössische Vermessungsdirektion) abzuklären, ob Art. 17 E-EÖBV auch für die Ingenieur-Geometer gilt.279
5.5.2.3 Art. 18 und 19 E-EÖBV
Zu diesen Bestimmungen wird die folgende Anmerkung gemacht:
Sofern Personal der Grundbuchämter oder anderer öffentlich-rechtlicher Anstalten als Urkundspersonen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV betroffen sind, ist auf eine (direkte) Rechnungsstellung zu verzichten. Der bei Grundbuchämtern wohl eintretende Hauptfall der Abgabe einer elektronischen öffentlichen Urkunde aus einem öf-
271 FNS S. 7 f. mit den entsprechenden Formulierungsvorschlägen zu Art. 18 E-EÖBV.
272 SO S. 1 und 3.
273 Siehe 5.5.1.
274 BS S. 2.
275 TG S. 2.
276 NE S. 2.
277 SZ S. 3.
278 VbN S. 6.
279 SZ S. 3 f.