Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
fentlichen Register an die Bürgerinnen und Bürger ist nicht gebührenfrei nach Art. 19 E-EÖBV. Es stellt sich die Frage, wer Gebührenschuldner ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 E-EÖBV wird das BJ den Urkundspersonen Rechnung stellen. Im Kanton Bern bspw. haften die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter aber nicht persönlich für die Gebühren bei Grundbuchauszügen. Theoretisch könnte der Kanton einen Vertrag mit dem Bund abzuschliessen, wonach der Kanton Gebührenschuldner ist (Art. 18 Abs. 2 E-EÖBV). Viel Zweckmässiger wäre es aber, in der EÖBV vorzusehen, dass die Herausgabe einer elektronischen öffentlichen Urkunde aus einem öffentlichen Register an die Bürgerinnen und Bürger gebührenfrei ist. Es mutet seltsam an, wenn der Kanton für die Beglaubigung seiner eigenen Daten Gebühren zahlen muss.280
5.5.2.4 Art. 18 E-EÖBV
Zu dieser Bestimmung werden die folgenden Anmerkungen gemacht:
Im Allgemeinen
Gemäss Art. 18 Abs. 2 E-EÖBV können anderslautende Vereinbarungen zur Rechnungsstellung auch zwischen dem Bundesamt für Justiz und den zuständigen Stellen getroffen werden. Im erläuternden Bericht wird nur auf die anderslautenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Justiz und der „kantonalen Vertragspartnerin“ verwiesen. Im Falle der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer wäre die Geometerkommission zuständig. Diese ist für die ganze Schweiz zuständig und deshalb keine kantonale Vertragspartnerin. Die Erwähnung „der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle“ würde hier Klarheit schaffen. Dies ist von Bedeutung, da die Regelung gemäss Art. 18 Abs. 1 E-EÖBV in der Amtlichen Vermessung und im ÖREB-Kataster nicht praktikabel ist.281
Abs. 1
Es wird eine viertel- oder halbjährliche Rechnungsstellung vorgeschlagen.282
Die Rechnungsstellung soll nicht an die Urkundspersonen erfolgen, sondern jährlich an den Zivilstandskreis.283
280 BE S. 4 f.
281 ZH S. 4.
282 FR S. 2.
283 SVZ S. 1.