Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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drei Jahre durchgeführt werde, würden auf der SL Arzneimittel figurieren, welche nicht zu aktuellen Wechselkursen bewertet seien. Diese würden bei einer Neuaufnahme mit Arzneimitteln verglichen, welche ihrerseits im APV zu aktuellen Wechselkursen beurteil würden. Diese Ungleichbehandlung könne nur mit einer jährlichen Überprüfung korrigiert werden. santésuisse, curafutura und Helsana schlagen infolgedessen folgenden Absatz 1 vor: "Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, einmal pro Jahr daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen." curafutura und schlägt insofern folgenden neuen Absatz 1bisvor: "Für jedes Arzneimittel in der SL wird der Auslandpreisvergleich gemäss Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe a aktualisiert. Der therapeutische Quervergleich gemäss Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b erfolgt für alle relevanten Vergleichspräparate auf Basis eines aktuellen durchschnittlichen Wechselkurses." Helsana beantragt ebenfalls die Schaffung eines fast identischen Absatz 1bis. Mit dem einzigen Unterschied, dass gemäss Helsana für jedes Arzneimittel in der SL der Auslandspreisvergleich "einmal pro Jahr" gemäss Artikel 65b Absatz 2 aktualisiert werden soll.

Die SPO ist der Auffassung, dass die Überprüfung der Aufnahmebedingungen jährlich oder alle zwei Jahre durchgeführt werden soll.

bisheriger Absatz 2

interpharma und vips fordern weiterhin eine Regelung entsprechend dem bisherigen Absatz 2, aber in geänderter Form. Die Überprüfung der Kriterien der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit solle nur aufgrund seriöser wissenschaftlicher Studien geprüft werden und nicht nur wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Wirksamkeit oder die Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnten. Dies entspreche geltender Praxis und solle im Interesse der Rechtssicherheit klarer geregelt werden. interpharma schlägt deshalb folgende neue Formulierung vor: "Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommission, wenn wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Wirksamkeit oder die Zweckmässigkeit nicht mehr erfüllt sein könnte." vips verlangt ebenfalls die identische Formulierung von Absatz 2, jedoch mit der Präzisierung, dass nur publizierte wissenschaftliche Studien berücksichtigt werden dürfen.

Absatz 3

acsi, SKS vips, santésuisse und die Partei SVP sind der Auffassung, dass neben dem APV auch der TQV auf Basis der umsatzstärksten Packungsgrösse durchgeführt werden soll. Ansonsten sei unklar, wie der TQV auf eine andere Dossierung oder Packungsgrösse umgerechnet werden soll. santésuisse sieht folgende Anpassungen von Absatz 3 vor: "Der therapeutische Quervergleich wird auf der Basis der umsatzstärksten Packung und Dosierung durchgeführt, es sei denn, diese Packung und Dosierung erlaube insbesondere aufgrund unterschiedlicher Dosierungen bei Therapiebeginn oder unterschiedlicher Packungsgrössen der Vergleichspräparate keinen adäquaten Vergleich." vips beantragt folgende Formulierung von Absatz 3: "Der therapeutische Quervergleich wird auf Basis der umsatzstärksten Packung und Dosierung durchgeführt."

Absatz 4

vips stimmt der Verschiebung des Inkrafttretens der Preissenkung vom 1. September auf den 1. Dezember zu. Dennoch sei der zweite Satz von Absatz 4 dahingehend zu präzisieren, dass eine Preiserhöhung im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung nicht gerechtfertigt sei, denn eine separate Überprüfung könne eine Preiserhöhung rechtfertigen. Deshalb wird folgende Änderung von Absatz 4 zweiter Satz beantragt: "Liegt der dem geltenden Höchstpreis zugrunde liegende Fabrikabgabepreis unter dem nach Artikel 65b Absatz 5 ermittelten Fabrikabgabepreis, so rechtfertigt dies keine Preiserhöhung im Rahmen der Überprüfung alle drei Jahre."

Da curafutura und Helsana eine jährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen von sämtlichen Aufnahmebedingungen von Arzneimittel verlangen, soll der erste Satz von Absatz 4