Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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insoweit angepasst werden, dass das BAG jeweils jedes Jahr auf den 1. Dezember eine angemessen Preissenkung verfügen kann und nicht nur jeweils während des Überprüfungsjahres.
Helsana ist der Auffassung, dass auf Preisänderungen verzichtet werden soll, wenn diese unbedeutend sind bzw. der administrative Aufwand grösser ausfällt als die allfällige Preissenkung. Helsana schlägt deshalb folgende Formulierung für einen neuen Absatz 4bisvor: "Auf unbedeutende Preisänderungen wird verzichtet. Die Änderungen werden frühzeitig bekannt gegeben." Im Handbuch seien entsprechende Ausnahmen (z.B. Verzicht auf Preisänderungen um weniger als 2 Prozent und/oder 30 Rappen) zu regeln.
SKS und acsi schlagen vor, dass der Preis nach der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre - sofern günstigere Alternativen auf der SL vorhanden sind - auf das Niveau des günstigsten Arzneimittels gesenkt oder das Arzneimittel von der SL gestrichen wird.
santésuisse, curafutura und Helsana fordern eine ergänzende Bestimmung, welche die konsequente Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie eine Streichung von der SL aus Gründen der "Unwirtschaftlichkeit" vorsieht. Das Bundesgericht habe in seinem Grundsatzurteil unmissverständlich und klar festgehalten, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 32 KVG vom BAG mit der aktuellen Praxis der Bewirtschaftung der SL missachtet werde. Insofern soll folgender Absatz 4bisbzw. Absatz 4tergeschaffen werden: "Stehen auf der Spezialitätenliste wesentlich günstigere Therapien zur Verfügung wird der Preis gesenkt oder das Arzneimittel wird von der Spezialitätenliste gestrichen."
Artikel 65e Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf
acsi und SKS sind der Auffassung, dass zur Umsetzung des Kostengünstigkeitsprinzips beim TQV alle möglichen, als wirtschaftlich angesehenen alternativen Behandlungen unabhängig vom Patentstatus berücksichtigt werden müssen. Dazu gehörten auch nicht-medikamentöse Therapien oder Behandlungen mit patentabgelaufenen Arzneimitteln oder Generika. Soll die Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie überprüft werden, gebe es keinen Grund, diese alternativen Behandlungen im TQV nicht zu berücksichtigen. Die Regeln, nach denen der TQV durchgeführt werde, sollten entsprechend angepasst und genauer ausformuliert werden. Schliesslich sei Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Überprüfung nach Patentablauf bei Originalpräparaten, die für mehrere Indikationen zugelassen sind, erfolge, sobald eine der Indikationen nicht mehr patentgeschützt sei.
curafutura und santésuisse sind der Auffassung, dass die Verlängerung des Patentschutzes durch neue Indikationen nicht dazu führen darf, dass der Preis nach Ablauf des ursprünglichen Patentschutzes der Erstindikation nicht gesenkt werden kann. Sie schlagen deshalb vor, dass Absatz 1 um den folgenden zweiten Satz erweitert wird: "Ist ein Originalpräparat für mehrere Indikationen zugelassen, erfolgt die Überprüfung, sobald eine Indikation des Arzneimittels nicht mehr patentrechtlich geschützt ist". In Absatz 2 soll der Teil "ausschliesslich mit patentabgelaufenen Originalpräparaten" gestrichen werden. Schliesslich soll der letzte Teilsatz von Absatz 4 wie folgt angepasst werden: "so verfügt das BAG eine Preissenkung oder streicht das Produkt von der Liste".
SGV, ASSGP und scienceindustries erachten es als kritisch, dass Schutzrechte für eine Indikation nicht berücksichtigt werden sollen, sofern für ein Originalpräparat mehrere Indikationen zugelassen sind, davon aber nicht mehr alle geschützt seien. Damit werde der vom Parlament beschlossene Artikel 11b Absatz 2 des revidierten Heilmittelgesetzes (HMG) unterlaufen, der bewusst einen Anreiz für die Erforschung neuer Indikationen mit signifikantem therapeutischen Fortschritt und damit auch eine Motivation für die Durchführung klinischer Studien in der Schweiz darstelle. Sie sind deshalb der Meinung, dass die Artikel 65b und 65e KVV dahingehend anzupassen sind, dass ein Innovationszuschlag für Indikationen gemäss Artikel 11b Absatz 2 HMG erteilt wird, sofern die Zulassungsinhaberin für die neue Indikation eine separate Zulassung unter anderem Markennamen beantragt. Dies erlaube eine differenzierte Preisüberprüfung ohne Originale und Generika ungleich zu behandeln.