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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

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4Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

5Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 (MinöStG) sinngemäss.

6Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1–3 zu entrichten wäre, wenn die Ersatzleistung aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

7Das UVEK veröffentlicht jährlich die Liste der Importeure mit mehr als 50 erstmals zugelassenen Personenwagen oder mehr als 5 erstmals zugelassenen Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, die Zusammensetzung allfälliger Emissionsgemeinschaften, sowie deren Anzahl erstmals zugelassener Fahrzeuge, die durchschnittlichen CO2-Emissionen, die individuelle Zielvergabe und die erhobenen Ersatzleistungen.

3. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation bei Treibstoffen

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 16 Teilnahme auf Gesuch

1Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit mittleren oder hohen Treibhausgasemissionen können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.

2Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.

3Der Bundesrat bestimmt die Anlagekategorien.

Art. 17 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

1Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit hohen Treibhausgasemissionen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

2Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.

3Der Bundesrat bestimmt die Anlagekategorien.

Art. 18 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

1Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten und landen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

2Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen nach Absatz 1 verursachten Emissionen Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und, soweit die EU dies in ihrem Regelungsgebiet vorsieht, Emissionsrechte für Anlagen abgeben.

Art. 19 Rückerstattung der CO2-Abgabe

Betreibern von Anlagen nach den Artikeln 16 und 17 wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

Art. 20 Festlegung der Menge der Emissionsrechte

1Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge im Voraus fest; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

2Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 17 Absatz 3 bezeichnet oder Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt.

3Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese neuen Marktteilnehmern und stark wachsenden Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

Art. 21 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

2Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz seiner Anlagen. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

3Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die er bis am Ende des Jahres 2030 nicht für die Versteigerung verwendet, werden gelöscht.

4Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

Art. 22 Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

1Die Emissionsrechte für Luftfahrzeugen werden jährlich ausgegeben.

3 SR 641.61