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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

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2Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 84 Franken und 240 Franken pro Tonne CO2 fest. Er erhöht innerhalb dieses Rahmens den Abgabesatz, wenn die für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b nicht erreicht werden.

Art. 30 Abgabepflichtige Personen

1Abgabepflichtig sind:

a. für die CO2-Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20056 (ZG) anmeldepflichtigen Personen sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 ZG herstellen oder erzeugen;

b. für die CO2-Abgabe auf den übrigen Brennstoffen: die nach dem MinöStG7 steuerpflichtigen Personen.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

Art. 31 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

1Unternehmen, deren Belastung aufgrund der CO2-Abgabe im Verhältnis zum abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) mindestens 1 Prozent beträgt, wird die CO2-Abgabe zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

2Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere an:

a. der vorangegangenen Verminderungsverpflichtung des Unternehmens;

b. den nachgewiesenen Emissionen der Vorjahre des Unternehmens;

c. den Verminderungszielen nach Artikel 3.

3Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikate erfüllen können.

2Variante

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere:

a. an den erwarteten Treibhausgasemissionen;

b. am Verminderungspotenzial bis ins Jahr 2030;

c. an den Verminderungszielen nach Artikel 3.

4Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Art. 32 Ersatzleistungen bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung

1Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel ausgestossene Tonne CO2eq einen Betrag von 250 Franken entrichten

2Für die zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.

Variante für Art. 32

Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund 30 Prozent der rückerstatteten CO2-Abgabe einschliesslich Zinsen zurückzahlen.

3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen

Art. 33 Betreiber von WKK-Anlagen

1Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, sowie Betreibern von WKK-Anlagen, die hauptsächlich der Erzeugung von Komfortwärme dienen, wird die CO2-Abgabe ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Berichterstattung verpflichten und die Anlage:

a. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist;

b. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweist; und

c. die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.

2Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest.

Art. 34 Voraussetzungen für die Rückerstattung und Umfang

1Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

6 SR 631.0

7 SR 641.61

8 SR 831.10