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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten
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8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 53
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 54 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen
1Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2021–2030 übertragen werden.
2Der Bundesrat kann vorsehen, dass Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2021–2030 übertragen werden können.
3Bescheinigungen aus Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung im Inland und aus Verminderungsverpflichtungen, die in den Jahren 2013–2020 ausgestellt und nicht verwendet wurden, können im Zeitraum 2021–2025 als Emissionsminderungsbescheinigungen verwendet werden.
Art. 55 Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und Verteilung des Ertrags
1Auf Brennstoffen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.
2Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt.
Art. 56 Verminderungsverpflichtung
1Unternehmen, die in den Jahren 2013–2020 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und diese ab 2021 lückenlos weiterführen möchten, wird die CO2-Abgabe bis zum Vorliegen einer neuen rechtskräftigen Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 vorläufig zurückerstattet.
2Kommt die Verminderungsverpflichtung bis zum Jahr 2025 nicht zustande, so muss die vorläufig zurückerstattete CO2-Abgabe dem Bund zurückbezahlt werden.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 57
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.