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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten
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2Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer. Die übrige n Emissionsrechte werden versteigert.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Er bestimmt insbesondere das Jahr nach Absatz 2.
Art. 23 Berichterstattung
Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
Art. 24 Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten
1Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 250 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.
2Die ausstehenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr nachzureichen.
2. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen
Art. 25 Grundsatz
1Wer nach MinöStG4 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
2Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren.
3Der Bundesrat legt den Anteil der CO2-Emissionen, der kompensiert werden muss, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest; dieser darf höchstens 80 Prozent betragen. Der Bundesrat bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; dieser beträgt mindestens 10 Prozent.
4Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.
Art. 26 Kompensationspflicht
1Kompensationspflichtig sind die nach dem MinöStG5 steuerpflichtigen Personen.
2Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
Art. 27 Ersatzleistung bei fehlender Kompensation
1Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 320 Franken entrichten.
2Für die nicht kompensierten Tonnen CO2 sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben.
3. Abschnitt: Emissionshandelsregister
Art. 28
1Der Bundesrat betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.
2Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die über ihren Sitz oder Wohnsitz sowie über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR-Raum verfügen. Der Bundesrat bezeichnet die Ausnahmen.
3Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten erfolgen, nur über Bankkonti in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.
4. Kapitel: CO2-Abgabe auf Brennstoffe
1. Abschnitt: Erhebung der CO2-Abgabe
Art. 29 CO2-Abgabe
1Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen (CO2-Abgabe).