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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

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d. abgabepflichtige Unternehmen und Personen;

e. Unternehmen und Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen;

f. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 33.

3Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen.

Art. 47 Bearbeitung von Personendaten

1Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten.

2Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

3Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Hinterziehung der CO2-Abgabe

1Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich durch Hinterziehung der CO2-Abgabe, oder wer eine Abgaberückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 50 Gefährdung der CO2-Abgabe

1Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person (Art. 30) meldet;

b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

c. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe angibt; oder

f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

2In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten CO2-Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 51 Falschangaben über Fahrzeuge

1Wer für die Berechnungen der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Artikel 14 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 52 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

1Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV.

3Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 50 oder 51 als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt und angemessen erhöht.

11 SR 313.0