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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten
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2. Abschnitt: Von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Art. 10 Grundsatz
1Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind von 2021 bis und mit 2024 pro Jahr im Durchschnitt auf 95 g CO2/km zu beschränken.
2Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind von 2021 bis und mit 2024 pro Jahr im Durchschnitt auf 147 g CO2/km zu beschränken.
3Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 13) zu vermindern.
Art. 11 Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
1Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.
2Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.
3Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausschliessen.
4Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union (EU).
Art. 12 Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen
1Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 11 Absatz 1 erreicht worden sind.
2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2024. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der EU.
Art. 13 Individuelle Zielvorgabe
1Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe (Art. 10 Abs. 3) berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits eine je eigene Neuwagenflotte.
2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:
a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht oder Standfläche;
b. die Vorschriften der EU.
3Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.
4Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise weniger als fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.
Art. 14 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:
a. die individuelle Zielvorgabe;
b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.
2Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3Er berücksichtigt bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen Ökoinnovationen und berücksichtigt dabei die Vorgaben der Europäischen Union.
Art. 15 Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro Fahrzeug, das im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe einen Betrag zwischen 95 und 152 Franken entrichten.
2Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
3Für Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 11 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Ersatzleistung für die Betroffenen mindern.