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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten
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4Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele festlegen für:
a. einzelne Sektoren;
b. Emissionen aus Brennstoffen.
5Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Verminderungsziele für einzelne Wirtschaftszweige oder einzelne Unternehmensgruppen festlegen.
6Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Verminderungszielen für die Zeit nach 2030. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.
Art. 4 Massnahmen
1Die Verminderungsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.
2Zur Erreichung der Verminderungsziele sollen auch Massnahmen nach anderen Erlassen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.
Art. 5 Anforderungen an Emissionsminderungsbescheinigungen
1Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit für diese Emissionsminderungsbescheinigungen ausgestellt werden.
2Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) regelt den Vollzug der Ausstellung von Emissionsminderungsbescheinigungen.
Art. 6 Anforderungen an Emissionsminderungszertifikate
1Emissionsverminderungen, die durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erbracht werden, werden in der Schweiz als Emissionsverminderungen berücksichtigt, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Anforderungen erfüllen.
2Insbesondere die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein:
a. Die Verminderungen wären ohne Erlös aus dem Verkauf der Verminderungsleistungen nicht zustande gekommen;
b. Die Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen haben.
Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen
1Der Bund koordiniert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.
2Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.
2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen
1. Abschnitt: Von Gebäuden
Art. 8 Grundsatz
1Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen von Gebäuden, die mit Brennstoffen beheizt werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 51 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten aufgrund des Stands der Technik.
2Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Massnahmen.
Art. 9 Folgen bei Zielverfehlung
1Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, erlässt er ein Verbot von fossil betriebenen Heizanlagen:
a. in Neubauten;
b. in bestehenden Bauten beim vollständigen Ersatz von Heizanlagen.
2Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind bestehende Bauten, bei denen der Einbau und Betrieb einer fossil betriebenen Heizanlage angezeigt ist, insbesondere aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen.
3Der Bundesrat kann in besonderen Situationen auch für Neubauten Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 vorsehen.
4Der Vollzug dieses Verbots obliegt den Kantonen.