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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

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2Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

3Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 AHVG10) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.

4Unternehmen, die am EHS teilnehmen oder einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, und Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 33 erhalten keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 3.

Art. 40 Zuweisung des Ertrags aus der Ersatzleistung

Der Ertrag aus der Ersatzleistung nach Artikel 15 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen.

Art. 41 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

6. Kapitel: Vollzug und Förderung

Art. 42 Vollzug

1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz mit Ausnahme der Artikel 8 und 9 Absatz 4.

2Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

3Er regelt das Verfahren bei Ersatzleistungen.

4Das BAFU ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.

5Die Vollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 43 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor dem Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

Art. 44 Evaluation

1Der Bundesrat überprüft periodisch:

a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

2Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

3Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

Art. 45 Bereitstellung von Daten

1Die für den Vollzug, für die Evaluation nach Artikel 44 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten haben dem BAFU auf Anfrage zu liefern:

a. das Bundesamt für Energie (BFE);

b. das Bundesamt für Verkehr (BAV);

c. das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

d. das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);

f. das Bundesamt für Statistik (BFS);

g. Eidgenössische Zollverwaltung (EZV);

h. die Kantone und Gemeinden.

2Der Bundesrat legt fest, welche Informationen und Personendaten für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen benötigt werden.

Art. 46 Auskunftspflicht

1Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2Auskunftspflichtig sind insbesondere:

a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 16 und 17;

b. Betreiber von Luftfahrzeugen;

c. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;

10 SR 831.10