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Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 11 Seiten

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2Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen Anlage oder von Unternehmen oder anderen Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung

Art. 35

Personen, die gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 36

1Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

5. Kapitel: Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Art. 37 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

1Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 53, 54 und 56 des Energiegesetzes vom....9 (EnG).

2Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken pro Jahr. Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

3Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 58 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

a. In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 58 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner beträgt dabei maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel.

4Können die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, so werden sie nach Artikel 39 an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt.

5Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2025 befristet.

Art. 38 Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen

1Vom Ertrag aus der CO2-Abgabe werden bis 2025 pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.

2Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die:

a. die Treibhausgasemissionen vermindern;

b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

3Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wertschöpfung generieren.

4Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

5Der Technologiefonds wird vom UVEK verwaltet.

Art. 39 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

1Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

9 SR 730.0