Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Abbildung 1: Verminderungsleistung und maximal zulässige Anteile im Ausland
Ausgehend vom Reduktionsziel gemäss geltendem CO2-Gesetz von minus 20 Prozent im Jahr 2020 gegenüber 1990 lassen sich sowohl für die inländischen Emissionen als auch für den Auslandanteil indikative lineare Absenkpfade herleiten. Diese Absenkpfade bieten eine Orientierungshilfe bei der Ausgestaltung und der Anpassung der Reduktionsmassnahmen im Inland. Zur besseren Überwachung und Steuerung der Zielerreichung kann der Bundesrat Ziele und Zwischenziele für einzelne Sektoren festlegen.
Zur Zielerreichung sollen die Sektoren Gebäude, Industrie, Verkehr und Landwirtschaft entsprechend ihren Reduktionspotenzialen und Vermeidungskosten beitragen. Für die synthetischen Treibhausgase (F-Gase), die vor allem als Kühl-, Treib- und Isoliermittel eingesetzt werden, wird auf Basis der bestehenden Einschränkungen in der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV)47 und seiner voraussichtlichen Verschärfung durch den technischen Fortschritt mit einer Abnahme der Emissionen gerechnet (vgl. Ziffer 6.11.1). Für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie sieht dieses Gesetz Reduktionsmassnahmen vor. Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft hingegen sind Sache der Agrarpolitik und sollen in der Landwirtschaftsgesetzgebung festgelegt werden.
Der Geltungsbereich des Gesetzes soll die bisherigen international geregelten sieben Treibhausgase, die Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) umfassen, sowie die Wirkungen vom Wald, verbautem Holz und allenfalls zukünftig auch von der Landnutzung (Veränderung des Kohlenstoffgehalts im Boden) umfassen. Die Kompetenz, die Treibhausgase zu bezeichnen, soll weiterhin beim Bundesrat bleiben. So kann er den Geltungsbereich bei Bedarf ergänzen, falls zusätzliche Treibhausgase in das internationale Klimaregime aufgenommen werden oder deren Erwärmungspotenzial48 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst wird.
Die Massnahmen im Ausland stützen sich auf Artikel 6 des Übereinkommens von Paris. Angesichts der Bedeutung der grauen Emissionen, die bei der Herstellung von in der Schweiz konsumierten Produkten und Dienstleistungen ausserhalb der Schweiz anfallen (vgl. Ziffer 2.3.2), ist ein Engagement zur Emissionsverminderung im Ausland sinnvoll. Die
47 SR 814.81
48 Das globale Erwärmungspotenzial (Global Warming Potential, GWP) der einzelnen Treibhausgase ist unterschiedlich und gibt die Klimawirksamkeit der einzelnen Gase im Vergleich zu CO2 an (GWP von CO2 = 1).