Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
- 47 -
7 Erläuterungen zu den einzelnen Be-
stimmungen
Es werden nur materielle Änderungen gegenüber dem geltenden Recht erläutert. Redaktionelle Anpassungen werden nicht im Einzelnen ausgeführt.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck des Gesetzes ist die Verminderung der Treibhausgasemissionen der Schweiz (Abs. 1) mit dem Anspruch, einen Beitrag zum international beschlossenen Ziel zu leisten, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 Grad Celsius zu halten. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen (Abs. 2). Heute sind sieben international geregelten Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC). Die Kompetenz zur Bezeichnung der Treibhausgase soll beim Bundesrat bleiben, damit er den Geltungsbereich bei Bedarf ergänzen kann, beispielsweise falls zusätzliche Treibhausgase in das internationale Klimaregime aufgenommen werden.
Erfasst werden also insbesondere die CO2-Emissionen aus fossilen Brenn- und Treibstoffen, wobei im Einklang mit internationalen Regeln Kerosin für internationalen Flüge ausgenommen ist, und die nicht energiebedingten CO2-Emissionen zum Beispiel aus der Zementherstellung sowie die Treibhausgasemissionen aus der Abfallverwertung und -verbrennung, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus in der Luft stabilen Stoffen (synthetische Treibhausgase). In den Geltungsbereich fallen auch Senkenleistungen, d.h. die Speicherung von Kohlenstoff in Wäldern, Böden und verbautem Holz, gemäss internationalen Regeln.
Art. 2 Begriffe
Artikel 2 entspricht in weiten Teilen dem geltenden Recht. Neu sollen in Buchstabe c Emissionsrechte nicht nur vom Bund oder von Staaten sondern auch von Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen ausgegeben werden können. Diese Bestimmung soll den Emissionshandel zwischen der Schweiz und der EU nach dem Abschluss eines entsprechenden Abkommens über die Verknüpfung beider Handelssysteme ermöglichen. Buchstaben d und e verdeutlichen, dass sich Emissionsrechte für ortsfeste Anlagen von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge unterscheiden.
Gemäss Buchstabe f sind Anlagen ortsfeste technische Einheiten, insbesondere zur Herstellung von Gütern oder zur Erzeugung von Elektrizität. Anlagen werden gemäss Buchstabe g von Unternehmen betrieben.
In Buchstabe h werden neu die Emissionsminderungsbescheinigungen aufgeführt. Damit werden neu alle über das Emissionshandelsregister gehandelten Rechte definiert. Emissionsminderungsbescheinigungen werden für Emissionsverminderungen innerhalb der Schweiz ausgestellt, wenn diese zusätzlich sind und mit einer Berichterstattung nachgewiesen werden. Sie können nicht ins Ausland transferiert werden, sondern sind nur innerhalb der Schweiz handelbar.
Art. 3 Verminderungsziele
Ziel ist die Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 (Abs. 1). Neben dieser Zielvorgabe für das Jahr 2030 soll zusätzlich ein zweites quantitatives Verminderungsziel für die gesamte Verpflichtungsperiode