Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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sichtigung von Senken aus der Landwirtschaft, die zum Beispiel auf eine bodenschonende Pflugmethode zurückgehen, hat die Schweiz bislang aufgrund des geringen Potenzials und der grossen Unsicherheiten verzichtet. Mit steigendem Wissensstand könnte die Schweiz ab 2020 eine flächendeckende Berichterstattung etablieren, welche die klimafreundliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Böden erfasst. Auch die Wiedervernässung von degradierten Mooren, welche die Freisetzung von CO2 stark vermindert, könnte dann in die Gesamtbilanz der Landnutzung eingerechnet werden.

Welche Senkenleistungen sich die Schweiz anrechnen will und welche Berechnungsmethoden sie dabei anwendet, wird der Bundesrat mit dem sogenannten Initial Report zu Beginn der neuen Verpflichtungsperiode 2021–2030 beim UNO-Klimasekretariat eingeben. Die Senken und Quellen im Wald und von Holzprodukten müssen gemäss internationalen Vorgaben zwingend weiter angerechnet und im Treibhausgasinventar ausgewiesen werden. Die Berücksichtigung der restlichen Senken respektive Quellen im Landnutzungssektor bleibt voraussichtlich optional.

Bei der Beratung des heutigen CO2-Gesetzes wollte das Parlament verbautes Holz ungeachtet der Entwicklung auf internationaler Ebene an das Ziel gemäss CO2-Gesetz anrechnen und hat einen Artikel87 eingefügt. Inzwischen beschloss auch die internationale Staatengemeinschaft, dass Veränderungen des Kohlenstoffvorrats in Holzprodukten (Harvested Wood Products) berücksichtigt würden. Vor diesem Hintergrund ist eine explizite Regelung nicht mehr nötig, weil der Geltungsbereich des CO2-Gesetzes mit der internationalen Verpflichtung übereinstimmen soll, und der entsprechende Artikel kann aufgehoben werden.

6.11 Übrige Massnahmen

6.11.1 Synthetische Treibhausgase

Die synthetischen Treibhausgase (HFCs, PFCs, SF6 und NF3) sind wegen ihrer langen Verweildauer in der Atmosphäre und des sehr grossen Erwärmungspotenzials besonders schädlich für das Klima. In der Schweiz sind die synthetischen Treibhausgasemissionen von 0,25 Mio. Tonnen CO2eq im Jahr 1990 auf rund 1,8 Mio. Tonnen CO2eq im Jahr 2014 angestiegen und machen heute einen Anteil von ca. 3 Prozent an den gesamten Treibhausgasemissionen der Schweiz aus (weltweit 2 Prozent).

Eine Reduktion des Verbrauchs dieser Gase wird gestützt auf die Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV) angestrebt. Im Rahmen des Montreal-Protokolls zum Schutz der Ozonschicht nimmt die Schweiz zudem an den Verhandlungen über einen verbindlichen Abbau der Produktion und des Verbrauchs von HFCs teil, die u.a. in Kühlmitteln eingesetzt werden. Der Fahrplan sieht bis 2035 eine Reduktion von HFCs um 85 Prozent gegenüber der Referenzentwicklung vor und soll noch 2016 auf internationaler Ebene verabschiedet werden. Im CO2-Gesetz nach 2020 sind keine Massnahmen vorgesehen, die spezifisch auf die Reduktion der synthetischen Treibhausgase ausgerichtet sind. Der Vollzug der geltenden Vorschriften gemäss ChemRRV und deren zukünftige Verschärfung insbesondere im Bereich der Kältemittel, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Einfluss der entsprechenden europäischen Regulierung werden zu einem Rückgang von synthetischen Treibhausgasen führen, die bis 2030 auf das Niveau von 1990 gesenkt werden sollen. Über das Instrument der Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe (siehe Ziffer 6.6.2) könnten die synthetischen Treibhausgase im Rahmen konkreter Projekte / Programme weiter sinken. Zudem soll für das Gas SF6, das in der Starkstromindustrie und in Teilchenbeschleunigern eingesetzt wird, die bestehende Branchenvereinbarung mit der Industrie weitergeführt werden.

87 Artikel 14 des geltenden CO -Gesetzes (SR 641.71)