Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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6.11.2 Abfallsektor

Die bestehende Vereinbarung zwischen dem UVEK und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) soll grundsätzlich weitergeführt und zielkonform angepasst werden. Dafür soll die Möglichkeit zur Festsetzung von Reduktionszielen mit einzelnen Wirtschaftszweigen im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen weiterhin bestehen und auch für einzelne Unternehmensgruppen zulässig sein (Artikel 3 Absatz 5).

Diese Vereinbarung verpflichtet alle Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) zu nachweisbare Treibhausgasreduktionen. Die Vereinbarung richtet sich an die ganze Branche – auf Vorgaben für einzelne Anlagen soll auch zukünftig verzichtet werden. Im Gegenzug wird die Branche – entsprechend der aktuellen Vereinbarung – weiterhin von einer Teilnahme am Emissionshandel ausgenommen.

6.12 Kommunikation und Bildung (Artikel 48)

Die geltende CO2-Gesetzgebung fordert den Bund auf, die Aus- und Weiterbildung von Personen mit klimapolitischen Aufgaben zu fördern, die Öffentlichkeit über die Eindämmung und Bewältigung des Klimawandels zu informieren sowie Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten bei der Umsetzung von Massnahmen zu beraten. Diese Bestimmung soll nach 2020 unverändert weiter geführt werden.

In Umsetzung des gesetzlichen Auftrags hat der Bundesrat am 31. August 201688 ein Konzept für ein Klimaprogramm zur Kenntnis genommen, das die Klimakompetenz vor allem in der Berufsbildung und das Klimawissen in der Bevölkerung stärkt und konkrete Angebote für die Klimaberatung von Gemeinden und Energiestädten vorsieht sowie anhand von Modellvorhaben konkrete Handlungsoptionen aufzeigt.

Kommunikation und Bildung unterstützen die klimapolitischen Instrumente, die einerseits besser akzeptiert und andererseits wirkungsvoller umgesetzt werden. Klimafreundliche Konsum- und Investitionsentscheidungen scheitern häufig am fehlenden Wissen über die Optionen und an anschaulichen Erfolgsbeispielen, die zum Nachahmen einladen. Kommunikation und Bildung soll jedoch nicht nur bei den Verursachern von Treibhausgasen ansetzen, sondern auch die Begünstigten von klimapolitischen Massnahmen sensibilisieren. Die Neuausrichtung von Geschäftsmodellen und Konsumgewohnheiten bieten auch Chancen, die genutzt werden wollen. Das Einflechten von Klimathemen in die berufliche Aus- und Weiterbildung soll hierzu das nötige Wissen bereitstellen, um die Hemmnisse für eine konsequente Anwendung im Berufsalltag abzubauen.

6.13 Massnahmen im Ausland (Artikel 6)

Das Kyoto-Protokoll erlaubt den Industriestaaten zusätzlich zu inländischen Massnahmen die Anrechnung von Zertifikaten, die im Rahmen von konkreten Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- oder auch in anderen Industriestaaten nachweislich erzielt wurden. Das Übereinkommen von Paris erweitert die Möglichkeiten auf breitere Kooperationsansätze zwischen Ländern, sofern die Umweltintegrität und Transparenz gewährleistet und Doppelzählungen ausgeschlossen sind. Zusätzlich soll ein neuer Mechanismus mit multilateralen Regeln von einem Gremium überwacht werden, das die Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris einsetzt. Diese hat auch die Ausführungsmodalitäten festzulegen.

In der Schweiz sollen ausländische Emissionsverminderungen vor allem vom Privatsektor genutzt werden. Die Treibstoffimporteure sollen nach 2020 auch im Ausland Kompensationsleistungen erbringen. Zudem dürfen Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit

88 vgl. BAFU (2016): Klimaprogramm für Bildung und Kommunikation