Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

- 48 -

2021–2030 verankert werden. Demnach sollen die Treibhausgasemissionen in diesem Zeitraum durchschnittlich 35 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. Dieses Durchschnittsziel ergibt sich aus einer linearen Absenkung ausgehend von einer Reduktion um 20 Prozent im Jahr 2020 gemäss geltendem Gesetz. Die Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen sollen teilweise im Ausland durchgeführt werden. Im Jahr 2030 darf der Auslandanteil maximal 40 Prozent der für die Einhaltung des 50-Prozent-Ziels erforderlichen Verminderungsleistung betragen (Abs. 2). Mindestens 60 Prozent der Reduktionen im Jahr 2030 sind folglich innerhalb der Schweiz zu erzielen. Gegenüber dem Basisjahr 1990 entspricht dies einem Inlandziel von mindestens minus 30 Prozent im Jahr 2030. Die Massnahmen werden so ausgestaltet, dass die Emissionen innerhalb der Schweiz über die Periode 2021–2030 im Durchschnitt um 25 Prozent unter dem Wert von 1990 liegen. Aus der Differenz der durchschnittlichen Absenkung der gesamten Treibhausgasmissionen (35 Prozent) und dem Mindestanteil im Inland ergibt sich ein Anteil von höchstens durchschnittlich 28 Prozent an den Emissionsverminderungen, der im Ausland erzielt werden darf (2. Satz von Abs. 2). Ausländische Emissionsreduktionen können an die Reduktionsziele angerechnet werden, soweit sie umweltinteger sind, zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und nicht bereits anderweitig beansprucht werden.

Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen soll sich wie bisher nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgasemissionen berechnen (Abs. 3). Neu soll gelten, dass dabei Treibhausgasemissionen, für die Emissionsrechte aus Staaten mit anerkannten Emissionshandelssystemen abgegeben wurden, nicht hinzugezählt werden. Wie bisher werden in Einklang mit internationalen Regeln die Emissionen aus internationalen Flügen nicht dazugerechnet.

Zur besseren Steuerung der Zielerreichung und als Grundlage für allfällige Kurskorrekturen soll der Bundesrat Ziele und Zwischenziele für Wirtschaftssektoren und für die CO2- Emissionen aus Brennstoffen festlegen können (Abs. 4). In der aktuell geltenden Gesetzgebung wurden Ziele für die Sektoren Gebäude, Industrie und Verkehr definiert. Künftig will der Bundesrat auch für die Landwirtschaft ein Sektorziel festlegen. Die Höhe der CO2- Abgabe soll sich analog zu heute an Zwischenzielen für die Emissionen aus Brennstoffen ausrichten.

Der Bundesrat soll wie bis anhin im Einvernehmen mit den Betroffenen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftssektoren und neu auch für Unternehmensgruppen festlegen (Abs. 5) können. In der Vergangenheit wurde gestützt auf diese Bestimmung eine Vereinbarung mit den Betreibern von Kehrichtverbrennungsanlagen über die Reduktion der Treibhausgasemissionen abgeschlossen.

Art. 4 Massnahmen

Zur Erreichung des Reduktionsziels gelangen primär die Massnahmen dieses Gesetzes zur Anwendung. Wie nach geltendem Recht tragen aber auch freiwillige und in anderen Gesetzen vorgesehene Massnahmen zur Zielerreichung bei. Unter die freiwilligen Massnahmen nach Absatz 2 fallen auch Erklärungen von Energieverbrauchern zur Begrenzung der CO2-Emissionen. Private Organisationen können auch gemäss Artikel 42 des Gesetzesentwurfs beauftragt werden. Diese beiden Absätze des geltenden Gesetzes sind daher nicht nötig. Zu den freiwilligen Massnahmen gehören auch Bestrebungen der Finanzwirtschaft zur Messung, Offenlegung und Verstärkung der Klimaverträglichkeit der Finanzflüsse.

Art. 5 Anforderungen an Emissionsminderungsbescheinigungen

Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die Anforderungen an die Ausstellung von Emissionsminderungsbescheinigungen festlegen (Abs. 1). Das BAFU soll für den Vollzug der Ausstellung von Emissionsbescheinigungen zuständig sein und dabei insbesondere die technischen Standards und Methoden regeln (Abs. 2).