Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Art. 6 Anforderungen an Emissionsminderungszertifikate
Diese Bestimmung soll weitestgehend unverändert bleiben und nur redaktionell angepasst werden. In Absatz 2 Buchstabe a soll präzisiert werden, dass Verminderungen nur angerechnet werden dürfen, wenn sie ohne den Erlös aus dem Verkauf der Verminderungsleistungen nicht zustande gekommen wären. Diese Änderung dient allein der Präzisierung der Norm, entspricht dabei aber der heutigen Praxis.
Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen
Für die erfolgreiche Planung und Umsetzung der Anpassung an den Klimawandel ist die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen wichtig, denn viele Handlungsfelder fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Im geltenden Gesetz ist der Bund alleine für die Koordination von Anpassungsmassnahmen zuständig. Künftig soll er diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfüllen. Bei den zu koordinierenden Massnahmen handelt es sich insbesondere um die Vorsorge gegen die Risiken des Klimawandels, die Bewältigung von Schadensereignissen aufgrund des Klimawandels und die Ermittlung des Finanzbedarfs für die Planung und Umsetzung dieser Aktivitäten. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen, das auf einer einheitlichen Grundlage beruht (Abs. 1).
Für die Planung und Umsetzung von Anpassungsmassnahmen werden auf kantonaler Ebene in vielen Fällen andere Informationen benötigt, als für die Ausgestaltung der Aktivitäten auf Bundesebene. Um die Bedürfnisse der Kantone besser berücksichtigen zu können, soll künftig nicht mehr der Bund alleine, sondern der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür sorgen, dass die entsprechenden Grundlagen bereitgestellt und Rahmenbedingungen geschaffen werden (Abs. 2).
2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen
1. Abschnitt: Von Gebäuden
Art. 8 Grundsatz
Wie bisher sollen in Absatz 1 die Kantone verpflichtet werden, die jährlichen CO2- Emissionen aus mit fossilen Energieträgern beheizten Gebäuden zu vermindern. Neu soll das Erfordernis einer zielkonformen Reduktion durch ein Zwischenziel auf Gesetzesstufe konkretisiert werden: Die CO2-Emissionen aus Gebäuden sollen im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 schweizweit mindestens 51 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. Die Erhebung der Emissionen soll nach denselben Regeln erfolgen, die zur Überprüfung der sektoralen Reduktionsziele (Art. 3) angewandt werden. Ob dieses Zwischenziel erreicht wurde, kann im Jahr 2028 festgestellt werden. Relevant sollen dabei die witterungsbereinigten CO2-Emissionen aus dem Sektor Gebäude sein. So kann sichergestellt werden, dass die Aussentemperatur und die Sonneneinstrahlung die Zielerreichung nicht beeinflussen.
Die in Absatz 2 festgehaltene Pflicht zur Berichterstattung über die getroffenen Massnahmen und die dadurch erzielten CO2-Verminderungen wird mit derjenigen im Rahmen der Energiegesetzgebung koordiniert.
Art. 9 Folgen bei Zielverfehlung
Sollte das im Artikel 8 neu definierte Durchschnittsziel für die Gebäudeemissionen der Jahre 2026 und 2027 nicht erreicht werden, wird ab 2029 ein nationales Verbot des Einbaus von fossilen Heizanlagen in Neubauten sowie in bestehenden Bauten beim vollständigen Ersatz der Heizanlage (Abs. 1) eingeführt. Unter den Begriff der fossilen Heizanlagen sollen alle Anlagen fallen, welche als Brennstoff Erdöl, Erdgas oder Kohle verwenden und sich im oder in der Nähe des beheizten Gebäude befinden. Fossile Mikro-Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen wären somit ebenfalls von einem Verbot betroffen. Fossile