Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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petenz des Bundesrates, ob und wie besonders emissionsarme Fahrzeuge an die Zielerreichung angerechnet werden können (Abs. 4).

Art. 15 Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Der Begriff «Sanktion» wird neu durch den Begriff «Ersatzleistung» ersetzt. Nach Absatz 1 soll ab 2020 die Bandbreite für Ersatzleistungen neu zwischen 95 und 152 Franken pro Gramm über der individuellen Zielvorgabe liegen. Nach Absatz 2 sollen die in Absatz 1 erwähnten Beträge jährlich neu festgelegt werden. Die Methode zur Festlegung der Beträge wird vom Bundesrat geregelt, wobei er sich nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurse richtet. Die Berechnung und Publikation der Beträge wird jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das UVEK erfolgen.

3. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation bei fossilen Treibstoffen

1. Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 16 Teilnahme auf Gesuch

Wie bisher sollen Betreiber bestimmter Anlagen mit mittleren oder hohen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen können (Abs. 1). Der Bundesrat soll die Anlagekategorien (Abs. 3) bezeichnen. Dabei sollen nur Anlagen auf Gesuch hin am EHS teilnehmen können, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung von der CO2-Abgabe erfüllen.

Die Anlagenbetreiber müssen dem Bund Emissionsrechte für Anlagen im Umfang der von ihnen verursachten Treibhausgasemissionen abgeben (Abs. 2). Die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten soll nicht mehr möglich sein.

Art. 17 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit hohen Treibhausgasemissionen sollen weiterhin zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet (Abs. 1) sein. Der Bundesrat soll die Anlagenkategorien bezeichnen (Abs. 3). Dabei wird er sich am geltenden Gesetz orientieren. Neu werden zu den Anlagenkategorien auch die fossil-thermischen Kraftwerke zählen. Diese unterliegen neu nicht mehr einer Pflicht zur vollumfänglichen Kompensation ihrer CO2-Emissionen.

Art. 18 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

Neu sollen mit der Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandelssystem in- und ausländische Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten und landen, zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet werden. Flüge welche die Schweiz nur überfliegen, jedoch nicht in der Schweiz starten oder landen, sollen nicht vom Schweizer Emissionshandelssystem abgedeckt werden. Der Bundesrat soll regeln, welche Betreiber von einer Teilnahme ausgeschlossen sind und welche ihrer Flüge vom Emissionshandelssystem nicht abgedeckt werden (Abs. 1). Dabei orientiert er sich an den Regelungen in der EU, die u.a. Militärflüge, Rettungsflüge, Sichtflüge, Rundflüge, Schulungsflüge, und Forschungsflüge ausklammert. Zusätzlich existieren Schwellenwerte in Bezug auf Gewicht, den jährlichen Treibhausgasausstoss und die Anzahl Flüge, die zu einer Freistellung vom EHS führen können.

Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund im Umfang der von Flügen, die gemäss Absatz 1 in der Schweiz starten und landen, verursachten Emissionen Emissionsrechte für Luftfahrzeuge oder – falls die EU-Regelung dies zulässt – solche für Anlagen abgeben.