Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Fernwärme aus thermischen Kraftwerken und Kehrichtverbrennungsanlagen wären von einem Verbot jedoch nicht tangiert.
In bestehenden Bauten soll unter bestimmten Voraussetzungen eine fossile Ersatzlösung weiterhin erlaubt sein. Es werden zwei Fälle unterschieden: Einerseits sollen gut isolierte Gebäude mit einem geringen Energiebedarf von einem Verbot ausgenommen werden. Andererseits kann es sein, dass unter ausserordentlichen Umständen ein Verbot einer fossilen Ersatzlösung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen nicht zumutbar ist (Abs. 2).
Absatz 3 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, für besondere Situationen auch für Neubauten Ausnahmen vorsehen zu können.
Der Vollzug dieses Verbots soll den Kantonen obliegen (Abs. 4).
2. Abschnitt: Von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Art. 10 Grundsatz
Der Zielwert, der gemäss Teilrevision im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 auf 95 g CO2/km bis Ende 2020 gesenkt wurde, soll gemäss Absatz 1 auch in den Jahren 2021–2024 für neu in Verkehr gesetzte Personenwagen gelten.
Dasselbe Prinzip soll auch für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper gelten. Für diese soll der Zielwert des Jahres 2020 von 147 g CO2/km ebenfalls für die Folgejahre bis 2024 gelten.
Art. 11 Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen
Dieser Artikel führt die im Rahmen der Energiestrategie 2050 eingeführten Änderungen weitgehend weiter. Dem Bundesrat soll die Kompetenz übertragen werden, im Einklang mit den Vorschriften der EU Zwischenziele (Abs. 1), Erleichterungen (z.B. Mehrfachzählung besonders emissionsarmer Fahrzeuge beim Übergang zu neuen Zielen) (Abs. 2) sowie Ausnahmebestimmungen (Abs. 3) festzulegen.
Art. 12 Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen
In Artikel 12 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 und 3 des geltenden Gesetzes zur Berichterstattung und zur Weiterentwicklung der Massnahme zur CO2- Verminderung bei Neufahrzeugen weitgehend übernommen. Lediglich die Terminologie und die Jahrzahlen werden den Neuerungen in Artikel 10 entsprechend angepasst.
Art. 13 Individuelle Zielvorgabe
Artikel 13 entspricht weitgehend Artikel 11 des geltenden Gesetzes. Absatz 2 präzisiert, wie der Bundesrat die individuellen Zielvorgaben nach Artikel 10 Absatz 3 berechnen soll. Hierbei sollen nach Absatz 1 die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits jeweils eine gesonderte Fahrzeugflotte bilden. In Absatz 4 wird für die Mindestanzahl an Lieferwagen und leichten Sattelschleppern dieselbe Formulierung wie für Personenwagen verwendet.
Art. 14 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2- Emissionen
Artikel 14 entspricht weitgehend Artikel 12 des geltenden Gesetzes. Absatz 3 wird neu die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und b des geltenden Gesetzes über die vom Bundesrat bei der Festlegung der Berechnungsmethode zu berücksichtigenden Ökoinnovationen sowie europäischen Vorgaben enthalten. Es liegt weiterhin in der Kom-