Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Art. 19 Rückerstattung der CO2-Abgabe
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Art. 20 Festlegung der Menge der Emissionsrechte
Der Bundesrat soll wie bisher die jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen (Cap für ortsfeste Anlagen) im Voraus festlegen können. Neu soll er auch die jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (separates Cap für Luftfahrzeuge) im Voraus festlegen können (Abs. 1). Der jeweilige Reduktionspfad sowie der Prozentsatz werden in Anlehnung an die Regelungen in der EU festgelegt.
Neu soll der Bundesrat die maximal verfügbare Menge der Emissionsrechte für Anlagen erhöhen können, wenn neue Anlagenkategorien zur Teilnahme am EHS verpflichtet werden, oder nach unten anpassen, wenn Anlagekategorien von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden (Abs. 2).
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat von der Gesamtmenge an Emissionsrechten, die jährlich zur Verfügung gestellt wird, jeweils einen angemessenen Teil als Reserve je für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückbehält (Abs. 3). Die zurückbehaltenen Emissionsrechte sollen an Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen vergeben werden können, die neu in das EHS eintreten oder ein hohes Wachstum im Vergleich zu einem Referenzjahr verzeichnen.
Art. 21 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
Nach Absatz 1 sollen die Emissionsrechte für Anlagen wie bisher jährlich ausgegeben werden. Gemäss Absatz 2 orientiert sich der Bundesrat für die kostenlose Zuteilung insbesondere am treibhausgaseffizienten Betrieb. Insbesondere deshalb, da neben der Treibhausgaseffizienz auch weitere Faktoren wie zum Beispiel das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland mitberücksichtig werden müssen. Die verbleibenden Emissionsrechte können versteigert werden.
Der Bundesrat soll neu die Menge der Emissionsrechte für Anlagen, die zur Versteigerung vorgesehen sind, nach unten anpassen können, falls sich die im Markt verfügbare Menge an Emissionsrechten aus wirtschaftlichen Gründen erheblich erhöht. Verbleibende Emissionsrechte können zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden, sollte sich die Marktsituation ändern. Emissionsrechte, die bis Ende 2030 nicht versteigert wurden, werden gelöscht (Abs. 3).
Stehen den Anlagen gemäss Benchmarks mehr Emissionsrechte zu, als im Cap abzüglich Reserve gemäss Artikel 20 Absatz 2 zur Verfügung stehen, soll die Zuteilung voraussichtlich wie bisher für jeden Anlagenbetreiber anteilsmässig gekürzt werden. Diese Kürzung kann bei Anpassungen des Caps für Anlagenbetreiber gemäss Artikel 20 Absatz 1 entsprechend korrigiert werden.
Für die Erzeugung von Elektrizität sollen grundsätzlich keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden. Der Bundesrat soll aber Ausnahmen erlassen können (Abs. 4); zum Beispiel für die Stromproduktion aus Restgasen oder für Notstromanlagen.
Der Bundesrat berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen, insbesondere diejenigen der EU (Abs. 5).
Art. 22 Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
Analog zu den stationären Anlagen soll den Betreibern von Luftfahrzeugen Emissionsrechte jährlich (Abs. 1) und teilweise kostenlos zugeteilt werden, der Rest soll versteigert werden (Abs. 2). Die kostenlose Zuteilung soll nach Massgabe der Flugleistungen in einem bestimmten Jahr erfolgen: Betreiber von Luftfahrzeugen, die neu zur Teilnahme am